

7. Zum Rechtsschutz des Pilgers
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Die mittelalterliche Pilgerbewegung brachte vielfältige
rechtsund sozialpolitische Veränderungen mit sich. Im
vorwiegend personenund personenverbandsbezogenen Recht
des Mittelalters war der Pilger als Fremder aus seinem
heimischen Rechtsverband herausgelöst und bedurfte wie
auch Scholaren und Kaufleute des besonderen kirchlichen
Schutzes. Die kirchlichen Bemühungen um den Pilgerschutz
sind alt, doch sie verdichten sich bezeichnenderweise ab
der Jahrtausendwende. Es gibt enge Verbindungen zwischen
der Gottesfriedensbewegung, der Treuga Dei, und dem
Pilgerschutz. Unter Papst Nikolaus II formuliert eine
römische Synode 1059 den Pilgerschutz als päpstliches
Recht. Das erste Laterankonzil 1123 stellt bei Strafe
der Exkommunikation Leib und Gut des Pilgers unter
kirchlichen Schutz. Bereits um die Mitte des 12.
Jahrhunderts gibt es auch im weltlichen Bereich ein
geradezu international anerkanntes Pilgerrecht. Die
Pilgerkleidung und die Pilgerabzeichen boten Schutz bis
dahin, daß 1118 der tatkräftige Erzbischof von Santiago,
Diego Gelmírez, zwei Gesandte mit 120 Pfund Gold als
Pilger verkleidet nach Rom schickte. Die Pilger waren
teilweise von Zöllen befreit, Steuern und Schulden
konnten für die Zeit der Abwesenheit gestundet werden.
Das spanische Recht dea 13. Jahrhunderts bekräftigt
immer wieder den allgemeinen Pilgerschutz, bestätigt den
Pilgern das Testamentsrecht und die einjährige
Aufbewahrungspflicht für ihre Habe, falls sie unterwegs
ohne Testament sterben, und droht betrügerischen
Herbergswirten hohe Strafen für falsche Maße und
betrügerisches Anlocken der Pilger an. Lokale
Stadtrechte konkretisieren den Pilgerschutz weiter.
Die vielfältigen Bemühungen um Schutz und
Rechtssicherheit machen jedoch umgekehrt auch deutlich,
wie gefährdet der Pilger auf seinem Weg durch die Fremde
war. Die Klage des berühmten Pilgerführers aus dem 12.
Jahrhundert, des "Liber Sancti Jacobi" bzw. "Codex
Calixtinus", über betrügerische Wirte, räuberische
Kleriker, unehrliche Geldwechsler, ungerechte Zöllner,
Straßenräuber und Wegelagerer kam nicht von ungefähr.
Besondere Probleme warf die Beteiligung von Klerikern an
der Pilgerfahrt auf. Sie bedurften einer besonderen
kirchlichen Erlaubnis. Ohne eine Bescheinigung ihres
Bischofs war es ihnen nicht gestattet, die Messe zu
lesen und die Sakramente zu spenden. Auch hier führt der
"Codex Calixtinus" ein bezeichnendes Beispiel an: Auf
den Pilgerwegen nach Vézelay, Santiago, Rom und
St.Gilles gäbe es falsche Priester in Menge, die Pilgern
die Beichte abnähmen und ihnen dann als Buße
auferlegten, beispielsweise dreißig Messen lesen zu
lassen. Diese aber sollte der Pilger gegen
entsprechendes Entgelt bei einem Priester bestellen, der
wirklich keusch und arm lebe und kein Fleisch esse. Daß
die bußfertigen Pilger dann dem angeblichen Beichtvater
zahlten, da er sich als solchermaßen sittenreiner
Priester anbot, und so von ihm geprellt wurden, braucht
kaum eigens betont zu werden.
Überblickt man die Rechtsbestimmungen zum Pilgerschutz,
zeigt sich, daß die Pilger Privilegien, also Freiheiten
im mittelalterlichen Sinne, erhalten haben. Diese
Freiheiten werden ihnen ohne Ansehen des Standes
gewährt, was angesichts der mittelalterlichen, pyramidal
verfaßten Gesellschaftsordnung zu einem gewaltigen
Ansteigen der Zahl der Pilger auf den Straßen Europas
beitrug.