Kirche und Staat in Deutschland |
Das Verhältnis von Kirche und Staat in der Bundesrepublik Deutschland beruht auf dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der strikten rechtlichen und organisatorischen Trennung. Die vom Grundgesetz gebotene weltanschauliche Neutralität des Staates bedeutet jedoch keine religiöse Indifferenz und keine Absage an eine Wertorientierung, sondern wird als positive Neutralität verwirklicht in einem vielfältigen Beziehungsgeflecht der Zusammenarbeit auf unterschiedlichen Gebieten gemeinsamen Interesses. Damit unterscheidet sich das deutsche Verständnis einer Partnerschaft zwischen Kirche und Staat ebenso vom Prinzip gegenseitiger Unabhängigkeit mit Betonung der Trennung (wie in Frankreich und den USA) wie vom Modell der Privilegierung einer Kirche (wie in Großbritannien, Schweden, Griechenland). Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland anerkennt das Subsidiaritätsprinzip und damit die Pflicht des Staates, die freien Kräfte in der Gesellschaft nicht nur zu dulden, sondern sie bei ihrer Entfaltung aktiv zu unterstützen.
Das sogenannte Staatskirchenrecht regelt im einzelnen die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen Staat und Kirche in Deutschland; es besteht in Bezug auf die katholische Kirche im Kern aus Konkordaten, also Verträgen zwischen den zuständigen staatlichen Instanzen und dem Vatikan (evangelischerseits schließt der Staat entsprechende Kirchenverträge mit den jeweils betroffenen Landeskirchen). Nach der deutschen Einigung haben die neuen Bundesländer das seit Gründung der Bundesrepublik 1949 hier weiterentwickelte Staatskirchenrecht übernommen. Der Staat respektiert die gesellschaftliche Bedeutung der Kirchen und ihr Wirken für das Gemeinwohl, indem er ihnen den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts zuerkennt. Mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit gewährleistet die Bundesrepublik die Freiheit der Kirchen und der übrigen Religionsgemeinschaften, ihre eigenen Angelegenheiten unter Beachtung der allgemein geltenden Gesetze selbständig zu regeln. Dies betrifft zum Beispiel das Dienst- und Arbeitsrecht der Kirchen, das im Rahmen des allgemeinen Arbeitsrechts der besonderen geistlichen Prägung kirchlicher Dienste Rechnung trägt und eine eigenständige Regelung der Mitarbeitervertretung entwickelt hat, die dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen entspricht. Ihre Ämter besetzen die Kirchen, wie im Grundgesetz ausdrücklich bestimmt, „ohne Mitwirkung des Staates”; dem steht nicht entgegen, daß bei Ernennung eines neuen Ortsbischofs die jeweiligen Landesregierungen befragt werden, ob „politische Bedenken” gegen den vorgesehenen Kandidaten bestehen. Dieses konkordatäre Verfahren ist nicht im Sinne eines politischen Vetorechts zu verstehen, sondern Ausdruck der an Personen gebundenen Kooperationsbereitschaft. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit zwischen Kirche und Staat im Bereich der sozialen Dienste, in denen die Kirche ein besonderes Betätigungsfeld ihres christlichen Weltauftrags und ihrer Sorge um den ganzen Menschen sieht. Hier räumt der Staat den freien und damit auch den kirchlichen Trägern einen Vorrang ein nach dem bewährten Prinzip der Subsidiarität, nach dem die öffentliche Hand erst tätig werden soll, wenn gesellschaftliche Kräfte wie die Kirchen soziale Dienste nicht anbieten können. Weitere Felder der Kooperation zwischen Kirche und Staat sind der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen, der unter staatlicher Aufsicht, aber in inhaltlicher Verantwortung der Kirchen steht, die Theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten und die von der Kirche getragenen Bildungseinrichtungen, deren Ausbildungsgänge und Abschlüsse staatlich anerkannt werden. Der Staat gewährleistet die kirchliche Seelsorge an Soldaten, in öffentlichen Krankenhäusern und in Strafanstalten. Er organisiert und finanziert die in die Bundeswehr integrierte Militärseelsorge, deren inhaltliche Ausgestaltung gleichwohl in kirchlicher Zuständigkeit bleibt; an Krankenhäusern und Strafanstalten sichert der Staat den ungehinderten Zugang kirchlicher Seelsorger und stellt nötige Einrichtungen zur Verfügung. Beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk berücksichtigen die zuständigen Gesetzgeber die legitimen Interessen der Kirche durch Beteiligung an der Programmaufsicht durch die gesellschaftlich relevanten Gruppen. In den letzten Jahrzehnten hat sich in der Entwicklungshilfe ein weiteres Feld der Kooperation entwickelt: Der Staat vergibt einen Teil seiner Mittel für die wirtschaftliche Zusammenarbeit an kirchliche Hilfswerke, da sie an den Einsatzorten in der Dritten Welt meist effektiver und partnerschaftlicher wirken können als staatliche Organisationen. |
Kirchensteuer |
Ein spezielles Feld des Zusammenwirkens zwischen Kirche und Staat ist die Erhebung kirchlicher Mitgliedsbeiträge durch ein Steuersystem. In der Verfassung ist das Recht der Kirchen verankert, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Steuern „auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten” (Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Verfassung), zu erheben. Eingezogen werden die Kirchensteuern durch die Finanzämter. Durch mehrere Urteile hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des deutschen Kirchensteuersystems bestätigt.
Die Kirchensteuer ist eine sogenannte Maßstabssteuer und beträgt im Süden der Bundesrepublik 8 Prozent, im nördlichen Teil 9 Prozent der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Jährlich erzielen die evangelische und die katholische Kirche je etwa 8 Milliarden Mark. Empfänger der Steuern sind die Bistümer bzw. die evangelischen Landeskirchen; die Diözesen erzielen damit im Schnitt drei Viertel ihrer Einnahmen. Für den Einzug der Steuern durch die Finanzämter entrichten die Kirchen eine Abgabe an den Staat, die sich auf über 500 Millionen Mark jährlich beläuft. Die nach Einkommen und sozialen Kriterien gestaffelte Kirchensteuer wird bei nicht einmal 40 Prozent aller Katholiken erhoben. Den Kirchen dienen diese Mittel dazu, ihre innerkirchlichen Dienste am Menschen ebenso wie die vielfältigen Aufgaben in der Gesellschaft leisten zu können. Das deutsche Modell sichert den Kirchen ihre Unabhängigkeit gegenüber besonders potenten Beitragszahlern und wird deshalb von den deutschen Kirchen Systemen freiwilliger Spenden und Abgaben, wie es in anderen Ländern praktiziert wird, vorgezogen. Über die Verwendung der Mittel entscheiden in den Bistümern Kirchensteuerräte mit, die mehrheitlich aus Mitgliedern bestehen, die nicht hauptamtliche kirchliche Mitarbeiter sein dürfen und von den Kirchenvorständen der Gemeinden gewählt werden. Gut 40 bis 50 Prozent eines durchschnittlichen diözesanen Haushalts werden für Personalkosten der Priester und kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Seelsorge in den Gemeinden, aber auch etwa an Jugendlichen, Ausländern, Behinderten, Kranken benötigt. Etwa 20 Prozent werden für die sozialen Dienste wie Beratungsstellen, Kindergärten, Krankenhäuser, Altenheime ausgegeben. Weitere 20 Prozent sind für den Bereich Bildung und Kultur, als etwa für kirchliche Schulen und Einrichtungen der Berufs- und Erwachsenenbildung, bestimmt. Durch Veröffentlichungen und Broschüren informieren die Bistumsverwaltungen die Katholiken über die jährlichen Haushalte ihrer Diözese und die Verwendung der Kirchensteuer. Die Aufwendungen etwa für die sozialen Einrichtungen und für kirchliche Bildungsinstitutionen belegen, daß die unterschiedlichen staatlichen Zuschüsse nicht jeweils die Gesamtkosten decken. Die Mitglieder der Kirchen stellen demnach durch ihre Kirchensteuern der Gesamtgesellschaft Dienste zur Verfügung, auf die sie verzichten müßte oder die den Staat erheblich teurer kämen, würden sich die Kirchen nicht engagieren. (vgl. Beitrag „Kirchensteuer“) |
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