GemeindereferentInnen

Laien oder Amtsträger

Von Dr. Christoph Kohl, Hochschulpfarrer Kaiserslautern

Ist der Gemeindereferent ein „richtiger Laie“? Oder ein „Grenzfall von Laie“? Oder ein Amtsträger? Wo in der Kirche hat er seinen Platz? Um diese Frage zu beantworten, ist es hilfreich, drei Ebenen oder Handlungs-Dimensionen in der Kirche zu unterscheiden: Das „christliche Handeln“, das „pastorale Handeln“ und das „amtliche Handeln“.


Christliches Handeln 
Das „christliche Handeln“ ist all das, was Christen auf der Ebene ihres persönlichen Glaubenslebens in eigener Verantwortung tun, und zwar in all den Bereichen, auf die sich die Sendung der Christen erstreckt – also ein Handeln von Christen aus eigener Initiative und „auf eigene Rechnung“. Dazu gehört z.B. auch, wenn ich aus christlicher Motivation heraus meinen Nachbarn im Krankenhaus besuche. 

Pastorales Handeln

Etwas anderes ist, wenn ich als Mitglied des Krankenhausbesuchskreises der Pfarrei zu einem Kranken gehe. Das ist ein Dienst der Gemeinde, der „in Namen der Kirche“ ausgeübt wird – der also auf einer anderen Ebene liegt als das o.g. „christliche Handeln“, nämlich auf der Ebene der Gemeinde bzw. Kirche als solcher. Das ist die Ebene des „pastoralen Handelns“. Vom II. Vatikanischen Konzil her wird immer wieder betont: Die Gemeinde als ganze ist Träger der kirchlichen Heilssendung. Das bedeutet, dass die Gemeinde als ganze Handlungssubjekt der Pastoral ist; sie vollzieht ihre Sendung in vielfältigen Diensten: Verkündigung, Liturgie und Diakonie sind (nicht alleinige oder spezifische Aufgaben des geweihten Amtsträgers, sondern) Aufgaben der gesamten Gemeinde. Allerdings kann niemand einen Dienst auf dieser Ebene nur aus eigener Initiative, gleichsam „eigenmächtig“, ausüben, sondern er muss dazu beauftragt, ermächtigt werden: Beim Pfarrgemeinderat z.B. geschieht das durch eine Wahl seitens der Gemeindeglieder, bei vielen Diensten (wie Lektor, Kommunionkatechetin u.ä.) per Beauftragung durch den Pfarrer als zuständigen Gemeindeleiter, bei manchen Diensten (z.B. Kommunionhelfer) durch den Diözesanbischof. 

Amtliches Handeln
Davon noch einmal zu unterscheiden ist die Ebene des „amtlichen Handelns“, die spezifische Verantwortung und Wirkweise des geweihten Amtsträgers – in der Gemeinde v.a. des Priesters / Pfarrers (Das Spezifikum des Diakons kann ich leider aus Platzgründen nicht näher ausführen.). Dessen Dienst ist nicht von einzelnen Funktionen her, sondern von seiner Grundaufgabe her zu bestimmen. Die spezifische Verantwortung des Priesters besteht im 

Dienst an der Einheit und Identität der Gemeinde/Kirche: Zum einen die Identität und Kontinuität in bezug auf Schrift und Tradition, zum anderen die Einheit in der Gemeinde und der Gemeinde mit der Kirche im Ganzen; folglich bezieht sich der Dienst des geweihten Amtsträgers (im Unterschied zu den anderen Diensten) auf die Gemeinde/Kirche als ganze. Dabei repräsentiert der Priester Jesus Christus als die Mitte und den „Einheitspunkt“ der Gemeinde / Kirche, d.h. auch als den, aus dem die Kirche lebt – das macht die spezifisch amtlich-sakramentale Weise der „repraesentatio Jesu Christi“ aus. Von dieser Grundaufgabe her sind die konkreten Aufgaben des „amtlichen Handelns“ zu bestimmen. Zunächst einmal sind dem Priester einige Aufgaben zu eigen, die unmittelbar der Verwirklichung seiner Grundaufgabe dienen, so z.B. die geistliche (!) Leitung der Gemeinde mit der amtlichen (d.h. auf die Einheit und Identität ausgerichteten) Verkündigung, dem Vorsitz bei der Eucharistiefeier und dem sakramentalen Dienst der Versöhnung u.ä.. Darüber hinaus wirkt der Priester in den Aufgabenbereichen der Gemeinde in der seiner Grundfunktion entsprechenden Weise: Liturgie, Verkündigung und Diakonie sind nicht einfach „seine Bereiche“, wofür „der Priester zuständig“ ist – sie liegen vielmehr in der Verantwortung der gesamten Gemeinde, und der geweihte Amtsträger vollzieht darin seinen Dienst der Einheit. Dazu gehört auch, die Beauftragung zu Diensten auf der Ebene der Gemeinde zu erteilen; damit delegiert er nicht etwas, was Bestandteil seiner ureigenen Aufgabe ist, sondern ermächtigt Gemeindeglieder zu einem Dienst, den sie als Laien aufgrund von Taufe, Firmung und eines entsprechenden Charismas dann als „pastorales Handeln“ (s.o.) leisten können.

Ort des Gemeindereferenten
Aus dieser ekklesiologischen Differenzierung ergibt sich, dass der Dienst des GR auf der Ebene des „pastoralen Handelns“ zu verorten ist. Ein GR ist ein Kirchenglied, das zunächst einmal eine spezifische Berufung und Charismen zu den Aufgaben hat, die das Berufsbild des GR ausmachen, und für die er seine Kompetenz durch das Studium ausbaut. Durch die Hauptberuflichkeit hat der GR ein Amt im soziologischen Sinn inne. Ekklesiologisch betrachtet liegt sein Dienst aber auf der gleichen Ebene wie ehren- oder nebenamtlich von Laien ausgeübte Dienste: Es ist ein Dienst auf der oben beschriebenen Ebene des „pastoralen Handelns“, zu dem er durch den zuständigen geweihten Amtsträger – für die Diözese der Bischof – beauftragt wird. Der GR bleibt damit eindeutig ein Laie. Allerdings ist angesichts der Hauptamtlichkeit eine kirchliche Sendungsfeier angebracht: Darin kann deutlich und gefeiert werden, dass hier eine Person in Dienst gestellt wird, dass sie zu einem spezifischen, bedeutsamen pastoralen Dienst ermächtigt wird und dass sie ihren Dienst mit der Hilfe und dem Segen Gottes ausübt.