Jurist/Juristin in der kirchlichen VerwaltungDamit Kirche als Institution gelingtVon Justitiar Hans Schuierer, Regensburg
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Die Kirche ist berufen, mehr Gerechtigkeit und Frieden in die Welt zu bringen, aber das kann sie nur, wenn sie in ihren eigenen Reihen immer neu Gerechtigkeit und Frieden schafft. Dazu braucht es nicht nur guten Willen, sondern auch Fachleute, die sich auf den Umgang mit den Gesetzmäßigkeiten einer Institution verstehen. Das sind Juristen des bürgerlichen Rechts. Sie tragen viel zum Gelingen von Kirche bei. Justitiar Hans Schuierer, Leiter der Rechtsabteilung im Ordinariat der Diözese Regensburg, gibt einen Überblick über die Tätigkeit von Juristen des bürgerlichen Rechts in der katholischen Kirche. Kirche und Recht Da Kirche „in dieser Welt als Gesellschaft verfasst und geordnet" ist (Vatikanum II, Lumen Gentium Nr. 8), muss sie einen bestimmten Organisationsgrad aufweisen und mit Vermögensfähigkeit als einem angeborenen eigenständigen Recht ausgestattet sein. Beide Faktoren verlangen nach Regelungen mit normativer Kraft, damit Kirche, soweit sie als Institution im Bereich des „Zeitlichen" tätig ist, ihre Ziele erreichen kann. Grundlage derartiger Regelungen ist für die lateinische Kirche der Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983. Wegen seiner weltweiten Geltung entwickelt er teilweise einen hohen Abstraktionsgrad. Damit rechtlich wirksames Handeln erzielt werden kann, gerade auf vermögensrechtlichem Gebiet, ist die Anwendung des jeweils vorliegenden staatlichen Rechts unumgänglich, soweit damit nicht gegen grundlegende kirchenrechtliche Normen verstoßen wird. Somit bildet das kirchliche Recht, wie es im CIC niedergelegt ist, zusammen mit dem jeweiligen staatlichen Recht die Materie, mit der es Juristen im kirchlichen Bereich zu tun haben. Rechtliche Vielfalt Die „Kirche" in Deutschland ist nicht der monolithische rechtliche Block, wie er oft verstanden wird, sondern weist eine Vielzahl von juristischen Personen sowohl staatlichen wie auch kirchlichen Rechts auf. Im Kirchenrecht ist die Struktur vorgegeben. Danach gliedert sich die Katholische Kirche weltweit in einzelne Diözesen (Bistümer) unter der Leitung eines Bischofs. In Deutschland sind 27 Diözesen errichtet, die staatlicherseits als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Die Verwaltungsbehörde jeder Diözese befindet sich im Bischöflichen Ordinariat bzw. Generalvikariat, unterteilt nach Sachgebieten in Referate/Dezernate, z. B. Referat für Seelsorgsangelegenheiten, Bausachen, etc.; eine besonders gewichtige Rolle spielt die Bischöfliche Finanzkammer, der die Aufstellung des Diözesanhaushalts und der Jahresrechnung obliegt. Die Diözesen ihrerseits sind in Pfarreien unterteilt, denen jeweils der vom Bischof ernannte Pfarrer vorsteht. Die vermögensrechtlichen Träger in den Pfarreien bilden im süddeutschen Bereich die Kirchenstiftungen, nach den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts. Als kirchliche Stiftungen stehen sie unter der Aufsicht der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde, das ist entweder das Bischöfliche Ordinariat (Generalvikariat) oder die Bischöfliche Finanzkammer. Daneben gibt es eine Reihe von juristischen Personen, insbesondere kirchliche Stiftungen als Träger von Einrichtungen für soziale und kirchliche Zwecke (Schulen, Bildungswerke etc.). Eine große Organisationseinheit bildet der Deutsche Caritasverband mit seinen Untergliederungen auf diözesaner und pfarrlicher Ebene. Als Rechtsform ist hier hauptsächlich der Verein anzutreffen, in letzter Zeit auch die gemeinnützige GmbH. Bereits dieser grobe Aufriss der kirchlichen Organisationseinheiten in Deutschland lässt erkennen, dass juristischer Sachverstand in vielen Bereichen erforderlich ist. Juristen, in letzter Zeit erfreulicherweise auch Juristinnen, werden hauptsächlich im (Erz)Bischöflichen Ordinariat eingesetzt. Der Arbeitsplatz kann sich in einer zentralen Rechtsabteilung oder in einem speziellen Referat/Dezernat befinden, z. B. Finanzkammer, Baureferat, Schulreferat, Personalabteilung, wobei eine entsprechende Spezialisierung gefordert ist bzw. sich einstellen wird. Im Folgenden sollen die Hauptarbeitsgebiete vorgestellt werden. Arbeitsrecht Kirchliche Tätigkeit ist auf den Menschen ausgerichtet; sie ist ökonomisch gesehen Dienstleistung und damit personalintensiv. Aus diesem Grund ist Kirche, hier als Gesamtheit aller kirchlichen Einrichtungen verstanden, nach dem öffentlichen Dienst der zweitgrößte Arbeitgeber in Deutschland. Das kollektive kirchliche Arbeitsrecht ist durch die Besonderheit des so genannten dritten Wegs gekennzeichnet, d. h. Kirche bedient sich nur in untergeordneter Weise des Beamtenrechts und nicht des Tarifvertragsrechts. Sie schafft durch Verhandlungen in paritätisch |
besetzten Kommissionen zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsrechts (KODA) Rechtsnormen, die den Inhalt der Arbeitsverhältnisse bilden. Auf diese Weise kommt in den Diözesen Arbeitsvertragsrecht zustande. In diesen Kommissionen kommen neben wirtschaftskundigen Personen hauptsächlich Juristen zum Einsatz, vor allem auf Seiten der Dienstgeber. Ähnliches gilt auf dem Gebiet der innerbetrieblichen Mitbestimmung; auch hier sind vor allem Juristen an der Pflege und Weiterentwicklung der jeweils geltenden Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) beteiligt. Häufig sind die Leiter oder Mitarbeiter der Personalabteilung ausgebildete Juristen. Die Komplexität der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen verlangt hier in der Rechtsanwendung juristische Kenntnisse. Natürlich werden Fähigkeiten in der Personalführung verlangt, die eher auf den Ausgleich von entstandenen Differenzen gerichtet sind als auf streitige Auseinandersetzungen. Letzteres kann auch Aufgabe des Juristen sein, nämlich die Interessen des Dienstgebers vor dem Arbeitsgericht zu vertreten. Betreuung und Aufsicht Wie bereits erwähnt, üben die bischöflichen Ordinariate bzw. die Finanzkammern die Fach- und Rechtsaufsicht über die örtlichen Kirchenstiftungen/Kirchengemeinden aus. Alle Rechtsgeschäfte, die grundsätzliche Bedeutung haben oder erhebliche Verpflichtungen erwarten lassen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung. Hier begegnet der Jurist einem breit gefächerten Arbeitsfeld. Neben dem Arbeitsrecht sind vor allem die Gebiete der Grundstücksverwaltung und der Bausachen zu betreuen. Die Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke erfolgt in einigen Diözesen zentral durch dafür zuständige Stellen. Die Mitarbeiter oder Leiter dieser Stellen sind häufig Juristen. Andere Grundstücke, insbesondere Baugrundstücke werden oft im Erbbaurecht vergeben. Hier müssen die entsprechenden Verträge entwickelt und betreut werden. Die Erbbauzinsanpassungen sind juristisch zu begleiten. Bei Baugrundstücken können ferner alle Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch relevant werden. Die bei Bauvorhaben auftretenden juristischen Probleme sind möglichst im Vorfeld durch geeignete Vertragsgestaltung auszuschalten. Im Bedarfsfall ist die Mängelbeseitigung zu überwachen oder es müssen, falls keine Einigung erzielt wird, gerichtliche Verfahren eingeleitet werden. Grundsätzlich nimmt die individuelle Vertragsgestaltung in allen Bereichen, auf denen kirchliche juristische Personen tätig werden, einen erheblichen Raum ein. Träger von Einrichtungen Kirchliche Stiftungen oder sonstige juristische Personen sind häufig Träger von Einrichtungen: Kindertagesstätten, Schulen, Krankenhäuser, Sozialstationen, Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, Friedhöfe. Falls nicht wegen der Größe der Einrichtung bereits dort Juristen angestellt sind, werden auf Trägerseite die juristischen Aufgaben miterledigt werden müssen. Staatskirchenrecht Eine spezielle Art juristischer Tätigkeit im Kirchendienst wird durch das Staatskirchenrecht ins Spiel gebracht. Es ist der Bereich, auf dem Staat und Kirche trotz gesetzlicher Trennung zusammenarbeiten. Diesem Arbeitsbereich sind z. B. Fragen hinsichtlich der Baulast an einem kirchlichen Gebäude seitens des Staates oder der Kommune zuzurechnen. Hier spielen historisches Wissen bzw. entsprechende archivalische Tätigkeit eine Rolle. Das Staatskirchenrecht strahlt jedoch auf alle Gebiete kirchlicher juristischer Tätigkeit insofern aus, als das grundgesetzlich festgestellte Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht der Kirche einen Raum zuweist, der vom Staat zu respektieren ist. Voraussetzungen und Vergütung Als fachliche Voraussetzung ist die Ausbildung zum Volljuristen erforderlich (2. Staatsexamen). Anderweitige juristische Berufserfahrung kann hilfreich sein, z. B. als Anwalt oder in der Verwaltung oder Rechtsprechung. Der Tätigkeitsbereich von Juristen/Juristinnen im kirchlichen Dienst ist vielfältig, und es wird sich im konkreten Fall immer eine Spezialisierung einstellen. Die Vergütung/Besoldung erfolgt nach den geltenden kirchlichen Regelungen, die sich an denen des öffentlichen Dienstes orientieren. Eine Zulassung zur Anwaltschaft ist nicht erforderlich. Falls sie erfolgen soll, ist die Abstimmung mit dem Dienstgeber notwendig. In persönlicher Hinsicht sollte hinter dem „Arbeitgeber Kirche", dem man die entsprechende Loyalität entgegenbringt, die Kirche als „Gemeinschaft des Glaubens" stehen (Lumen gentium Nr. 8), mit der man sich identifiziert und in der man geistig beheimatet ist. |