In
einer Kirche der Liebe:
Wozu Kirchenrecht?
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Dr. theol., Lic.
iur. can. Beatrix Laukemper-Isermann stellt den Dienst
des/der Kirchenrechtlers/-in vor. Sie ist Diözesanrichterin
am kirchlichen Ehegericht Münster und Referentin für
Kirchenrecht im Bischöflichen Generalvikariat Münster
sowie Lehrbeauftragte für Kirchenrecht im Studiengang
Lizentiat im Kanonischen Recht am Institut für
Kanonisches Recht der Westfälischen-Wilhelms-Universität
Münster und an
der Philosophisch-Theologischen Hochschule Münster . Kritische
Anfrage Die Frage, wozu es
eigentlich ein Recht in der Kirche gibt, ist alt. Der
Vorbehalt gegenüber allem Rechtlichen in einer Kirche der
Liebe und Barmherzigkeit hält sich schon über
Jahrhunderte. Die Antwort auf diese kritische Anfrage kann
meiner Meinung nach nur heißen: Eine Kirche ohne Recht
ist ganz schnell in der Gefahr, zu einer Kirche der Willkür
zu werden. Jede größere Gemeinschaft von Menschen, und
das ist auch die Kirche, ist letztlich auf eine
Rahmenordnung angewiesen, damit unnötige Konflikte
vermieden und entstehende Konflikte besser gelöst werden
können. Eine Rechtsordnung bedeutet neben den Pflichten,
die sie regelt, immer auch zugleich den Schutz von
Rechten. Darüber hinaus haben viele kirchliche Gesetze
den Schutz des Glaubensgutes zum Inhalt. Zwei
unterschiedliche Aufgabengebiete Zunächst einmal
muss man zwischen zwei ganz unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern
unterscheiden, dem der Verwaltung (= Bischöfliche
Generalvikariate bzw. Ordinariate) und dem der
Gerichtsbarkeit (= Bischöfliche Offizialate). Beide
Bereiche sind als unterschiedliche Organe der bischöflichen
Hirtensorge zu verstehen: Der Generalvikar ist der
Vertreter des Bischofs in allen Verwaltungsfragen, der
Offizial ist der Vertreter des Bischofs in der
Rechtsprechung. In beiden Bereichen können
Kirchenrechtler/-innen tätig werden. Kirchliche
Verwaltung Als
Kirchenrechtler/-in im Bereich der kirchlichen Verwaltung
ist man vor allem mit Fragen bezüglich der Spendung von
Sakramenten befasst. Darüber hinaus kommen Anfragen
verschiedenster Art, und zwar hinsichtlich
ordensrechtlicher Probleme, der Erstellung bzw.
Genehmigung von Satzungen kirchlicher Vereine, Anfragen
bezüglich des kirchlichen Dienstrechtes, insbesondere
wenn es um die Definition der Loyalitätsobliegenheiten
eines kirchlichen Dienstnehmers geht. Ein wichtiges
Arbeitsgebiet stellt derzeit die fachkundige Begleitung
der Umstrukturierungsprozesse in den Diözesen dar. |
Eherecht Die Tätigkeit
eines/einer Kirchenrechtlers/-in im Bereich des Bischöflichen
Offizialates ist ebenfalls vielfältig. Entweder nimmt
der/die Kirchenrechtler/-in die Funktion des
Ehebandverteidigers in Ehenichtigkeitsprozessen wahr,
fungiert als Vernehmungsrichter/-in oder als
entscheidende/-r Richter/-in. Darüber hinaus ist er/sie
geeignet, als kirchlicher Anwalt tätig zu werden. In den
meisten Fällen geht es dabei um kirchliche Prozesse, in
denen der Personenstand des/der Antragstellers/-in überprüft
wird, d. h. die Frage zu entscheiden ist, ob die Ehe der
betreffenden Person nach kirchlichem Recht möglicherweise
als ungültig geschlossen zu betrachten ist. Eine solche Ungültigkeit
kann durch eine Reihe von Faktoren verursacht sein, so z. B.
durch eine Ablehnung der kirchlichen Eheauffassung
hinsichtlich der Unauflöslichkeit der Ehe, der ehelichen
Treue oder der gemeinsam zu entscheidenden Offenheit für
Kinder aus der Ehe. Ebenso können eventuelle psychische
Erkrankungen oder Defizite zur Zeit der Eheschließung den
Eheabschluss verungültigen. Im
Interesse der Menschen Als
Kirchenrechtler/in hat man es immer mit dem konkreten Leben
und konkreten Menschen zu tun, und zwar sowohl auf der Ebene
der Verwaltung als auch im Gerichtswesen. Hinter jeder
Anfrage an die bischöfliche Verwaltung und hinter jedem
Klageantrag vor dem kirchlichen Gericht stehen konkrete
Menschen, die von der Kirche einen bestimmten Dienst
erwarten, Fragen geklärt wissen wollen. Deutlich wird dies
auch im letzten Satz des Kirchlichen Gesetzbuches (Codex
Juris Canonici, CIC), in dem es heißt, dass das Heil der
Seelen immer das oberste Gesetz in der Kirche sein muss (can.
1752 CIC/1983). Ausbildung Dementsprechend sind Kirchenrechtler/-innen an erster Stelle Theologen/-innen. Denn das Recht in der Kirche ist ein theologisch begründetes Recht. Viele Normen sind aus der göttlichen Offenbarung der Kirche selbst vorgegeben, andere Gesetze gibt die Kirche sich selbst, um sich eine Ordnung zu schaffen. Nur letztere sind veränderbar und können an die Zeiterfordernisse angepasst werden. Darüber hinaus sollte jede/-r Kirchenrechtler/-in eine spezielle Ausbildung durchlaufen, in der die kirchenrechtlichen Fragestellungen vermittelt werden. Dazu gibt es in Deutschland zwei Ausbildungsstätten, und zwar das Klaus-Mörsdorf-Studium für Kanonistik in München und das Institut für Kanonisches Recht in Münster. Dort kann man das Lizentiat im Kanonischen Recht erwerben. Dieser wissenschaftliche Grad ist Zugangsvoraussetzung insbesondere für die Ausübung des kirchlichen Richteramtes. |