In einer Kirche der Liebe:

Wozu Kirchenrecht?

 

Dr. theol., Lic. iur. can. Beatrix Laukemper-Isermann stellt den Dienst des/der Kirchenrechtlers/-in vor. Sie ist Diözesanrichterin am kirchlichen Ehegericht Münster und Referentin für Kirchenrecht im Bischöflichen Generalvikariat Münster sowie Lehrbeauftragte für Kirchenrecht im Studiengang Lizentiat im Kanonischen Recht am Institut für Kanonisches Recht der Westfälischen-Wilhelms-Universität Münster und  an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Münster .

Kritische Anfrage

Die Frage, wozu es eigentlich ein Recht in der Kirche gibt, ist alt. Der Vorbehalt gegenüber allem Rechtlichen in einer Kirche der Liebe und Barmherzigkeit hält sich schon über Jahrhunderte. Die Antwort auf diese kritische Anfrage kann meiner Meinung nach nur heißen: Eine Kirche ohne Recht ist ganz schnell in der Gefahr, zu einer Kirche der Willkür zu werden. Jede größere Gemeinschaft von Menschen, und das ist auch die Kirche, ist letztlich auf eine Rahmenordnung angewiesen, damit unnötige Konflikte vermieden und entstehende Konflikte besser gelöst werden können. Eine Rechtsordnung bedeutet neben den Pflichten, die sie regelt, immer auch zugleich den Schutz von Rechten. Darüber hinaus haben viele kirchliche Gesetze den Schutz des Glaubensgutes zum Inhalt.

Zwei unterschiedliche Aufgabengebiete

Zunächst einmal muss man zwischen zwei ganz unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern unterscheiden, dem der Verwaltung (= Bischöfliche Generalvikariate bzw. Ordinariate) und dem der Gerichtsbarkeit (= Bischöfliche Offizialate). Beide Bereiche sind als unterschiedliche Organe der bischöflichen Hirtensorge zu verstehen: Der Generalvikar ist der Vertreter des Bischofs in allen Verwaltungsfragen, der Offizial ist der Vertreter des Bischofs in der Rechtsprechung. In beiden Bereichen können Kirchenrechtler/-innen tätig werden.

Kirchliche Verwaltung

Als Kirchenrechtler/-in im Bereich der kirchlichen Verwaltung ist man vor allem mit Fragen bezüglich der Spendung von Sakramenten befasst. Darüber hinaus kommen Anfragen verschiedenster Art, und zwar hinsichtlich ordensrechtlicher Probleme, der Erstellung bzw. Genehmigung von Satzungen kirchlicher Vereine, Anfragen bezüglich des kirchlichen Dienstrechtes, insbesondere wenn es um die Definition der Loyalitätsobliegenheiten eines kirchlichen Dienstnehmers geht. Ein wichtiges Arbeitsgebiet stellt derzeit die fachkundige Begleitung der Umstrukturierungsprozesse in den Diözesen dar.

Eherecht

Die Tätigkeit eines/einer Kirchenrechtlers/-in im Bereich des Bischöflichen Offizialates ist ebenfalls vielfältig. Entweder nimmt der/die Kirchenrechtler/-in die Funktion des Ehebandverteidigers in Ehenichtigkeitsprozessen wahr, fungiert als Vernehmungsrichter/-in oder als entscheidende/-r Richter/-in. Darüber hinaus ist er/sie geeignet, als kirchlicher Anwalt tätig zu werden. In den meisten Fällen geht es dabei um kirchliche Prozesse, in denen der Personenstand des/der Antragstellers/-in überprüft wird, d. h. die Frage zu entscheiden ist, ob die Ehe der betreffenden Person nach kirchlichem Recht möglicherweise als ungültig geschlossen zu betrachten ist. Eine solche Ungültigkeit kann durch eine Reihe von Faktoren verursacht sein, so z. B. durch eine Ablehnung der kirchlichen Eheauffassung hinsichtlich der Unauflöslichkeit der Ehe, der ehelichen Treue oder der gemeinsam zu entscheidenden Offenheit für Kinder aus der Ehe. Ebenso können eventuelle psychische Erkrankungen oder Defizite zur Zeit der Eheschließung den Eheabschluss verungültigen.

Im Interesse der Menschen

Als Kirchenrechtler/in hat man es immer mit dem konkreten Leben und konkreten Menschen zu tun, und zwar sowohl auf der Ebene der Verwaltung als auch im Gerichtswesen. Hinter jeder Anfrage an die bischöfliche Verwaltung und hinter jedem Klageantrag vor dem kirchlichen Gericht stehen konkrete Menschen, die von der Kirche einen bestimmten Dienst erwarten, Fragen geklärt wissen wollen. Deutlich wird dies auch im letzten Satz des Kirchlichen Gesetzbuches (Codex Juris Canonici, CIC), in dem es heißt, dass das Heil der Seelen immer das oberste Gesetz in der Kirche sein muss (can. 1752 CIC/1983).

Ausbildung

Dementsprechend sind Kirchenrechtler/-innen an erster Stelle Theologen/-innen. Denn das Recht in der Kirche ist ein theologisch begründetes Recht. Viele Normen sind aus der göttlichen Offenbarung der Kirche selbst vorgegeben, andere Gesetze gibt die Kirche sich selbst, um sich eine Ordnung zu schaffen. Nur letztere sind veränderbar und können an die Zeiterfordernisse angepasst werden. Darüber hinaus sollte jede/-r Kirchenrechtler/-in eine spezielle Ausbildung durchlaufen, in der die kirchenrechtlichen Fragestellungen vermittelt werden. Dazu gibt es in Deutschland zwei Ausbildungsstätten, und zwar das Klaus-Mörsdorf-Studium für Kanonistik in München und das Institut für Kanonisches Recht in Münster. Dort kann man das Lizentiat im Kanonischen Recht erwerben. Dieser wissenschaftliche Grad ist Zugangsvoraussetzung insbesondere für die Ausübung des kirchlichen Richteramtes.