 |
Ehelosigkeit „um des Himmelreiches willen“. In der Urkirche keine Pflicht. Im Abendland
von der Synode von Elvira (300) Bischöfen, Priestern und Diakonen vorgeschrieben. Papst Leo I (440-461) erweiterte die Bestimmungen
auch auf Subdiakone. Im Orient durften verheiratete Priester ihre Ehe fortsetzen, doch keine neue schliessen. (vgl. kirchenrechtliche
Regelungen der Ostkirche, im katholischen Bereich die Priester der – mit Rom – unierten Kirche des byzantinischen Ritus. Diskussiongrundlage
auch für Alternativen in röm.-kath. Kirche). Mönche mussten im Osten wie im Westen unverheiratet sein.
Aus religiösen Gründen gewählte Ehelosigkeit. („um des Himmelreiches willen“), verbunden mit Keuschheit und Jungfräulichkeit
(bei Priestern, Angehörigen von Orden und Instituten des geweihten Lebens). Beginnt mit der Weihe zum Diakon. Seit 1139 Pflichtzölibat,
als das zweite Laterankonzil Priesterehen für nichtig erklärte. Dispens ist mit Entlassung aus dem Klerikerstand verbunden. (Laisierung). |
 |