| Zusammengefasst einige weitere Vorschriften zur Papstwahl:
a) wer durch Geldzahlungten versucht, zum Papst gewählt zu werden oder dazu beizutragen, ist automatisch exkommuniziert.
Die Wahl wird dadurch aber nicht ungültig. (vgl. Simonie)
b) Zu Lebzeiten des Papstes über die Wahl seines Nachfoolger zu verhandeln oder Wahlversprechungen zu machen oder Beschlüsse
zu fassen, ist streng verboten.
c)Wahlkapitulationen sind verboten. Versprechen, dies oder jenes zu tun, falls man gewählt wird. Solche Kapitulationen sind
ungültig, selbst eidliche Aussagen. Kein Kardinal darf sich vertraglich verpflichten, jede Bindung ist ungültig, auch
wenn sie unter Eid geschehen.
d) Einer weltlichen Autorität gegenüber Versprechungen über ein Veto- oder Ausschlussrecht zu machen, wird automatisch
mit Exkommunikation belegt. Jegliche staatliche Einmischung ist nicht erlaubt.
e) Die Kardinäle dürfen sich nicht von Sympathie oder Antipathie leiten lassen. Sie dürfen sich nicht dem Druck
einer Gruppe beugen, sondern nur zur Ehre Gottes und zums Wohl der Kirche handeln.
f) Die ganze Kirche oll durch Gebet an der Papstwahl teilnehmen. Besonders die nicht mehr wahlberechtigten Kardinäle sollen
dies als ihre Aufgabe ansehen.
g) Der neu gewählte Papst soll sich dem Amt nicht aus Furcht vor der Bürde enthziehen, sondern es im Vertrauen auf Gottes
Hilfe annehmen. |