| Seit 1049 haben die Kardinäle das alleinige Recht zur Wahl des Papstes, in einer kurzen Zeit
der Demokratie in der Kirche.
Pius XII. hatte 1945 eine Zweidrittel-Mehrheit plus eine Stimme vorgeschrieben und Paul VI. legte die Zahl der Papstwähler
auf maximal 120 fest und schloss die über 80jährigen Kardinäle vom Konklave aus. (Apostolische Konstitution „Romano
Pontifici Eligendo“ ).
Papst Johannes Paul II. hat 1996 (mit der Konstitution „Universi dominici gregis – Der gesamten Herde des Herrn – über
die Vakanz des Apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von Rom“) eine veränderte Wahlordnung in kraft gesetzt.
Papst Johannes Paul II. hält an dem Exklusiv-Recht der Kardinäle, allein den Papst zu wählen fest. Niemand, ausser
den Kardinälen, ist berechtigt, aktiv an der Papstwahl teilzunehmen Bestrebungen, den Wählerkreis etwa auf die Bischofssynode
auszuweiten, konnten sich nicht durchsetzen. Universii dominici gregris (v. 1996) folgt im grossen und ganzen Romano Pontifici
eligendo von Paul VI. (1975) Wahlberechtigt sind nur Kardinäle, die spätestens am Tag vor dem Tod des Papstes das 80.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Im Februar 2001 hat Papst Johannes Paul II. das Gremium der wahlberechtigten Kardinäle, grundsätzlich auf 120 festgelegt)
auf 135 erhöht. (bei insgesamt 44 Erhebungen, dem grössten Konsistorium der Kirchengeschichte). Bis August 2002 werden
aber 15 Kardinäle das 80. Lebensjahr erreicht haben und damit nicht mehr wahlberechtigt sein, sodass die Proportionen wieder
stimmen.
Gemäss dem Erbe der Überlieferung obliegt den Kardinälen die Papstwahl. Das ausschliessliche Wahlrecht der Kardinäle
wied von der Tatsache her begründet, das sie, wie der Papst – römisch und univeral definiert sind: Der Papst wird
von den Kardinälen mit römischem und suburbikarischem Titel gewählt, mithin „vom römischen Klerus“.
Gleichzeitig ist der Papst Hirte der universalen Kirche und die Kardinäle repräsentieren alle Kontinente.
Weder ein mögliches Konzil noch eine Bischofssynode können eine Rolle bei der Wahl spielen. Die Versammlung ist pro
ipso facto mit dem Tod des Papstes aufgelöst. Nur ein neuer Papst kann eine Fortsetzung bestimmen.
Die Kardinäle haben nicht nur das exklusive Wahlrecht, sondern wählen den Papst traditionell auch aus ihren eigenen
Reihen, obschon auch Kandidaten von aussen möglich sind, auch solche ohne Weihe, die dann sofort nachgeholt werden müsste.
Alberto Melloni weist auf einen Lapsus in dem Eid vor der Wahl hin, der zeigt, wie stark sich die Papstwahl mit dem Kardinalsstand
verwurzelt hat: „Wer auch immer von uns durch göttliche Bestimmung zum römischen Pontifex gewählt wird, verpflichtet
sich, das munu petrinum treu zu verwalten“, schwören die Kardinäle vor der Abstimmung.
Vorherige Absprachen für die Wahl gelten nicht, jegliche Diskussionen zu Lebzeiten eines Papstes über einen Nachfolger
sind verboten, zurückgehend auf den Versuch von Felix IV.
(526-530),zurückzuführen, seinen Erzdiakon Bonifatius zum Nachfolger zu wählen, was der Senat verweigert und jede öffentliche
Diskussion per Edikt verbot.
Staaten dürfen sich nicht einmischen. 1904 hatte der neugewählte Papst Pius X. das bis dahin gültige Einspruchs-
und Vetorecht politischer Mächte abgeschafft;
Das Vorrecht der Kardinäle, allein den Papst zu wählen hat mit dem Amt des Papstes als Bischof von Rom zu tun. Hierauf – nämlich
Nachfolger des Petrus in Rom zu sein – beruht seine Vorrangstellung. Insofern wird er von altersher durch den Klerus von
Rom gewählt.
Er wird heute durch die Kardinäle aus aller repräsentiert, die als „cardines“ – als Vorsther von römischen
Kirchen gelten, die ihnen als Titelkirche bei ihrer Kardinalsernennung per Urkunde zugewiesen werden, selbst wenn sie ein eigenes
Ortsbistum ausserhalb Roms und Italiens leiten. Die Zuweisung einer Titelkirche oder Diakonie ist deshalb mehr als eine symbolische
Geste.
An dieser Vorrangstellung des Papstes für die lateinische Kirche hat auch das grosse morgendländische Schisma von 1054
nichts geändert. Zwar nimmt kein Vertreter der römisch-katholischen Kirche an der Wahl eines Patriarchen teil, ebenso
aber auch kein orthodoxer Abgesandter an einem Papst-Konklave.
Auch die Frage, den Wählerkreis auf die Bischöfe der Welt auszudehnen, geht mit der Wahl des Bischofs von Rom nach traditionellem
Verständnis (Wahl durch den stadtrömischen Klerus) offenbar nicht auf: Der Papst wäre dann nur der Präsident
eines Weltepiskopates.
Alexander III legte im 3. Laterankonzil das ausschliessliche Wahlrecht des Kardinalskol-legiums endgültig fest und schloss
damit jeden anderen Teilnehmer von der Wahl aus.
Den Vorschlag, die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen am Konklave zu beteiligen, war bereits von Paul VI. unterbreitet worden,
der ihn aber auf Anraten von Siri fallen liess, dabei hatten beim Konklave 1958 schon französische Kardinäle den damaligen
Mailänder Erzbischof Montini als papabili ins Auge gefasst.
Allein das Kardinalskollegium der Heiligen Römischen Kirche. Die Kardinäle bleiben, wie seit 900 Jahren, die einzigen
Wähler des Konklaves. Die Höchstzahl der Wahlberechtigten bleibt auf 120 beschränkt, obschon Johannes Paul II. im
Februar 2001 die Zahl der Kardinäle erheblich erhöht hat und damit auch die Zahl der Stimmberechtigten (damals 135),
wohl aber davon ausgehend, dass bis zum nächsten Konklave durch Erreichen der Altersgrenze bzw. Tod die Zahl sich wieder auf
die Norm einpendeln dürfte. Zugelassen sind nur Kardinäle, die nicht älter als 80 Jahre sind. Als Stichtag gilt
der Todestag des Papstes.
Das Gremium der Wähler um die Patriarchen der orientalischen Kirchen und die Ratsmitglieder des Generalsekretariats der Bischofssynode
zu erweitern wurde schon im Geheimen Konsistorium vom 5. Dezember 1973 negativ entschieden, nach dem Paul VI. die Frage aufgeworfen
hatte. Es dürfe von der uralten in Jahrhunderten bewährten kirchlichen Norm, die dem Kardinalskollegium die Wahl des
Römischen Papstes vorbehält, nicht abgerückt werden. In der Apostolischen Konstitution „Romano Pontifici Eligendo
vom 1. Oktober 1975 bestätigt.
Die Frage, ob Frauen oder Laien allgemein am Konklave teilnehmen sollten, hatte Anfang Mai 2001 der angesehene italienische Theologe
Severino Dianich aufgeworfen. (vgl. „Famiglia Cristiana“ Anfang Mai 2001) . Der Kardinalsrang sei kein Weihesakrament,
gehe auch nicht wie das Weiheamt und das Papsttum auf eine Stiftung Jesu zurück und sei auch nicht an das Bischofs- oder Priesteramt
gebunden. Nur das Priestertum sei an das Mannsein gebunden, das Kardinalskollegium hingegen sei keine “sakramentale Institution”.
Freilich hat sich in der Praxis eingebürgert Kardinäle aus den Reihen der Bischöfe zu ernennen und einem zum Papst
gewählten Kandidaten, der nicht die Bischofsweihe hat, diese sofort nach seiner Wahl zu spenden. Die Zulassung von Frauen
zum Priesteramt wiederum hat Johannes Paul II definitiv ausgeschlossen.
Der letzte Kardinal ohne Priesterweihe war der Deutsche Theodulf Mertel (1806-1899), der als Kirchenstaatsminister unter Papst
Pius IX. diente.
Die allerdings nur Kardinäle, die am Todestag des verstorbenen Papstes das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im
Januar 89 hatten zehn Kardinäle (erfolglos) Johannes Paul II. gebeten, diese Entscheidung von Paul VI. als „ungerecht
und falsch“ zu korrigieren. Auch ein 80jähriger sei noch durchaus imstande, eine verantwortbare Entscheidung zu treffen.
Es sei diskriminierend, denn kein einziger demokratischer Staat (sic!) habe ein Wahlrecht mit einer Höchstalterklausel.
In seiner Konklave-Reform von 1970 (Motu proprio „Über die Beschwerlichkeit des Alters“ wollte Paul VI. die Reformen
des Zweiten Vatikanischen Konzils gegen einen eventuellen „Gegenschlag der konservativen Kräfte“ (damals etwa
Kard. Ottaviani und Kars.Staatsekretär Tisserant) absichern. Auch sollte die neue Ordnung in gewisser Weise die Struktur des
Weltepiskopates im Konklave widerspiegelt, zumal Ortsbischöfe mit 75 in Rom um Entpflichtung von ihrem Amt einkommen müssen.
Am 28. September 2003 hat Papst Johannes Paul II die Namen von 31 neuen Kardinälen bekanntgegeben, von denen bei einem Konklave
nach dem 21. Oktober 2003 ( dem Tag ihrer offiziellen Ernennung) 26 wahlberechtigt sind.
Im Februar 2001 hatte Johannes Paul II
die von Paul VI. auf 120 Papstwähler festgelegte Höchstzahl überraschend auf 135 erweitert und diesen inzwischen
auf 109 Wahlmänner zurückgegangene exklusiven Kreis erneut auf diese Zahl gebracht. Über die Stimmberechtigung gehen intern die Meinungen auseinander: Während die einen davon Ausgehen, dass dies mit der öffentlichen
Bekanntgabe des Namens gegeben ist, vertritt die andere Seite die Auffassung, Voraussetzung sei die Investitur, das heisst , wenn
der Papst dem Kandidaten das Rote Birett (früher den Roten Hut) aufgesetzt hat. (im übrigen nicht als öffentliche
Zeremonie vorgeschrieben.)
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