| Das Konklave muss im Vatikan stattfinden, es sei denn Umstände verhindern es. Es muss innerhalb von zwanzig Tagen beginnen.
Kardinäle, die zu spät kommen, erhalten dennoch Einlass, dürfen das Konklave aber nicht mehr verlassen, es sei denn,
es gibt einen triftigen, von der Mehrheit akzeptierten Grund.
Gewissermassen von der ersten Minute an sind die Kardinäle strengen Vorschriften der Geheimhaltung unterworfen, zu der sie
sich wiederolt eidlich verpflichten müssen.
Es folgen in der Zeit der neuntägigen Trauer die täglichen Generalkongregationen aller Kardinäle und die besonderen,
an denen weiterhin nur der Camerlengo und seine drei Assistenten teilnehmen, die durch Los unter den Wahlberechtigten bestimmt
und alle drei Tage ausgewechselt werden, betraut mit exekutiven Aufgaben zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte. Es wird
mehrheitlich entschieden, jeder kann Vorschläge machen, niemand darf ausgeschlossen werden. Feste Punkte der Beratung sind
die Verlesung der vom verstorbenen Papst hinterlassenen „Akte“, die Ankündigung und Vorbereitung des Konklaves,
die feierliche Bestattung des Papstes, die Ansprache de eligendo pontifice vor dem Einzug der Kardinäle in die Sixtinische
Kapelle.
Es gilt weiterhin die Form des Konklaves und als Wahlort die Sixtinische Kapelle.
Das Konklave darf nicht eher als 15 und nicht später als 20 Tage nach dem Tod des Papstes beginnen.
Der Kardinal-Camerlengo konsultiert die Vorsitzenden der drei Kardinalsränge (Kardinalbischof, Kardinalpriester, Kardinaldiakon
und setzt dann die Vorbereitungen in Gang. Er kann aber den Zeitpunkt der Beisetzung nicht selbst festsetzen. In Absprache mit
den drei ersten wahlberechtigten Kardinälen der drei Kardinalsordnungen bestimmt er, wann die Generalkongregation der Kardinäle
zur Vorbereitung des Konklaves beginnen soll.
Die Kardinäle halten an neun aufeinander folgenden Tagen Trauerfeierlichkeiten ab. (Novene), entsprechend dem Ordo exsequiarum
Summi Pontificis vita functi.
Kleiderordnung in diesen Tagen:
Schwarzer filettierter Talar, Zingulum, Kalotte, Brustkreuz, Ring. Untergebracht sind die Kardinäle im modernisierten Gästehaus „Domus
Sanctae Marthae“, unter strengsten Sicherheitsvorkehrungen, auch für den Weg vom Gästehaus zum Wahlort in der Sixtinischen
Kapelle.
Vorbereitungsphase für Beisetzung und Konklave:
Nach dem Ordo sacrorum rituum Conclavis muss die Versammlung mindestens 15 volle Tage nach dem Tod des Papstes auf die noch nicht
anwesenden Kardinäle warten. Das Konklave kann aus schwerwiegenden Gründen aber weiter hinausgeschoben werden, doch nur
auf maximal 20 Tage, wenn die Mehrheit dies so bestimmt.
Die Generalkongregationen (Gesamtversammlung des Kollegiums) findet täglich statt. Alle wahlberechtigten Kardinäle müssen
daran teilnehmen, soweit sie in Rom eingetroffen und nicht rechtmässig verhindert sind. Die nicht-wahlberechtigten Kardinäle – über
80 – können daran teilnehmen, müssen aber nicht. Den Vorsitz in den Generalkongregationen führt der Kardinaldekam
des Kollegiums oder der Subdekan als sein Vertreter. Sollten beide zu diesem Zeitpunkt über 80 sein, übernimmt der älteste
wahlberechtigte Kardinal die Leitung.
Die Versammlungen finden auch am Tag der Beerdigung statt. Die wichtigen Abstimmungen sind geheim zu halten. In der ersten Generalkongregation
müssen alle Kardinäle einen Eid ablegen, in dem sie schwören, dass sie alle Vorschriften über die Papstwahl
befolgen und die Geheimhaltung achten werden. Wer erst später eintrifft, muss den Eid dann ablegen. Die vorgesehene Eidesformel
wird allen vorgelesen und von jedem einzelnen mit einem kurzen Satz bestätigt.
Um strengste Geheimhaltung zu sichern wurden eine Vielzahl von Strafbestimmungen normiert und ist den Kardinälen jegliche
Kontaktaufnahme mit der Aussenwelt untersagt.
In einer der ersten Versammlungen müssen die Kardinäle
- den Tag und den Modus bestimen, wann der Leichnam des Papstes in die Peterskirche überführt wird, zur Verehrung der
Gläubigen.
- alle Vorbereitungen für die Trauerfeierlichkeiten treffen, die neun Tage dauern sollen. Die Beisetzung des Papstes allerdings
soll zwischen dem vierten und sechsten Tag stattfinden, wenn es keine wichtigen Gegengründe gibt.
- den Camerlengo und Mitarbeiter beauftragen, die Zimmer im Gästehaus Santa Marta für die Kardinäle vorbereiten
zu lassen
- Zwei Kleriker bestimmen, die im Konklave je eine geistliche Ansprache an die Kardinäle halten sollen und den Termin der
ersten festlegen
- die nötigen Ausgaben für die Zeit der Sedisvakanz genehmigen
- die Dokumente lesen, die der verstorbene Papst evtl. dem Kardinalskollegium hinterlassen hat.
- dafür sorgen, dass Ring und Siegel des Papstes vernichtet werden.
- die Zuweisung der Zimmer an die Kardinäle durch Los anordnen.
- den Tag und die Stunde für den Beginn der Wahlhandlungen anordnen
Während der Sedisvakanz kommen dem Kardinalskollegium bestimmte Leitungsfunktionen zu, ohne dass an der Leitung der Gesamtkirche
etwas geändert werden darf. (Innerhalb der Generalkongregation gibt es ein „Leitungsteam“ von Kardinälen,
Sonderkongregation genannt. Es besteht aus dem Camerlengo und je einem Kardinal aus den drei Kardinalsrängen. Diese Assistenten
werden von allen Kardinälen durch Los bestimmt und alle drei Tage ausgewechselt, wiederum durch Los.
Zustand, wenn der römische Bischofsstuhl unbesetzt ist, quavis ratione, aus welchem Grund auch immer. Gründe können
sein: durch Tod des Amtsträgers aber auch der freiwillige Verzicht (eine solche Option sieht das Kirchenrecht vor. 1294 macht
Coelestin V. davon Gebrauch, 1415 Gregor XII. Sowohl Pius XII. wie auch Paul VI. hatten einen Rücktritt in Erwägung gezogen,
vermutlich auch Johannes Paul II.). Ein weiteres, klassisches Motiv – sozusagen selbstverständlich - ist die Demission
des Papstes a fide devius, d.h. der vom Glauben abweichende Papst. Er wäre durch die Tatsache, sich ausserhalb des Glaubens
zu befinden, selbst abgesetzt bzw. unmittelbar von Gott (vgl. das mittelalterliche Kircherecht bei Torquemada und Bellarmin); aber
auch durch die Bischöfe, die ihm den Prozess machen.
Ein weiterer Grund wäre aus der Sicht der modernen Geriatrie eine durch Altersschwäche bedingte Situation: ein Papst,
der nicht mehr fähig ist, mit den Gläubigen zu kommunizieren und auch nicht fähig, „jenen freien Verzicht
auszuüben, der den Weg für ein Konklave ebnen würde.“ (vgl. Alberto Melloni: Das Konklave, Papstwahl in Geschichte
und Gegenwart, Freiburg 2002)
Der Camerlengo, der den Tod des Papstes zu diagnostizieren hat, könnte auch den Fall der sede impedita feststellen, ein unumkehrbare
Unfähigkeit zur Leitung der Kirche – Überlegungen, die aber im Kirchenrecht bisher nicht vorgesehen sind.
Während der Sedisvakanz sind alle Kurienämter ausgesetzt, es bleiben nur vier Ämter aktiv: Der Camerlengo, der
Pönitentiar,
der Vikar von Rom und der Vikar des Vatikanstaates.
Allerdings führt der Substitut („Innenminister“ oder Referatsleiter) die Aufgaben des Staatssekretariats weiter
und ist dem Kardinalskollegium verantwortlich.
Das Kollegium der Kardinäle übernimmt eigene Aufgaben, die des Kardinaldekans bleiben während der Sedisvakanz erhalten.
Das wichtigste Amt hält dabei der Camerlengo, der den Tod des Papstes festzustellen hat, die Sterbeurkunde unterschreiben
oder das medizinische Gutachtn entgegennehmen muss, das die fortdauernde Unfähigkeit festgestellt hat. Der Camerlengo übernimmt
in dieser „papstlosen“ Zeit die Aufgaben der normalen Verwaltung des Vatikanstaates.
Während dieser papstlosen,
Sedisvakanz genannten Zeit, nimmt der Camerlengo, vorübergehend Verwalter der zeitlichen
Güter und Rechte des Heiligen Stuhls, vom Apostolischen Palast im Vatikan, vom Lateranpalast und von der Päpstlichen
Sommerresidenz in Castelgandolfo förmlich Besitz. Mit dem Tod eines Papstes treten alle Leiter von vatikanischen Kurienbehörden von ihren Ämtern zurück: der Kardinalstaatssekretär,
die Präfekten der Kongregationen und Präsidenten der Räte und sonstiger Dikasterien. Im Amt bleiben der Camerlengo,
zuständig für Verwaltung und Organisation, der Kardinalvikar der Diözese Rom und und der der Vatikanstadt, der Kardinalerzpriester
der Vatikanischen Basilika, der für das Buss- und Ablasswesen zuständige Großpönentiar, im Staatssekretariat
der der Substitut des („Innenminister“ – zuständig für die allg. Angelegenheiten der Kirche) , der
Leiter der Aussenabteilung für die Beziehungen zu den Staaten. Alle Sekretäre und Untersekretäre behalten ihre Funktionen.
Die vatikanischen Gerichtshöfe können ihre ordentliche Arbeit fortsetzen. (Signatur und Rota).
Das Kardinalskollegium tritt während der Sedisvakanz täglich zur Generalkongregation zusammen. (u.a. Vorbereitung der
Beisetzung, Durchführung der neuntägigen Trauerfeierlichkeiten, Einberufung des Konklaves). Sie schwören, mit der
Hand auf dem Evangelienbuch, alle Vorschriften zu beachten und alles streng geheim zu halten. Aufschiebbare Angelegenheiten, insbesondere
Entscheidungen, die allein dem Papst vorbehalten sind, dürfen nicht erledigt werden. Die über 80jährigen Kardinäle,
vom Konklave ausgeschlossen, können an den Generalkongregationen während der Sedisvakanz teilnehmen. Sie sollen während
der Wahl mit den Gläubigen in den römischen Basiliken für einen guten Wahlausgang beten. In einer ergreifenden Zeremonie
wird in der Generalkongregation der Fischerring und das Bleisiegel des verstorbenen Papstes vernichtet. |