| Es scheint mir eine Pflicht zu sein, mich an meine Mitbrüder im heiligen Kolleg zu wenden, um sie daran zu erinnern, dass
die Aufgabe, der wir uns jetzt widmen, nicht angemessen erfüllt wäre, wenn man sagen würde: „Der Heilige Geist
wird das schon machen.“ (via spiritus sancti)
Ein einschneidendes Element der Absprachen der Kardinäle untereinander war die sogenannte Wahlkapitulation. Das waren Vereinbarungen,
die den zum Papst Gewählten verpflichteten. Sie reichten bis auf die Päpste in Avignon zurück und wurden bei allen
Papstwahlen seit Kallixtus III. (1455) angewandt wurde (mit Ausnahme von Paul III). Über diese Verträge gibt es in der
Zeit zwischen 1300 und 1700 verschiedene Zeugnisse. Aus noch früherer Zeit des Hochmittelalters sind sogennante „professio
fidei“ überliefert.
Die Wahlkapitulation, eine Reihe von Vorschriften, die die Kardinäle vor Eintritt in das Konklave eidlich bekräftigen
und unterschreiben mussten. Die Kardinäle verpflichteten sich damit auf ein konkretes Programm, woran sich der gewählte
Papst dann zu halten hatte.
Dem Gewählten wurde eine Regierungsnorm auferlegt, sich selbst räumten die Kardinäle dabei eine Teilhabe an Verwaltungsaufgaben
und verbriefte Sonderrechte ein. Damit sollte verhindert werden, dass Päpste aufgrund ihrer eigenwilligen Persönlichkeit
oder durch Zurückweichen vor äusserem Druck grundlegende Veränderungen oder Abweichungen vornahmen. Sie diente als
Instrument das Machtverhältnis zwischen Papst und Kardinalskollegium auszutarieren.
Ein Beispiel ist die Wahl von Pius IV. (Giovan Angelo Medici) 1559.
Ein Blick auf die jüngsten Konklave seit Johannes XXIII. zeigt, dass die Wahl der Päpste mit Abmachungen, einem geduldigen
Suchen nach Konsens, Diskussionee n und harten Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gruppen und Initiativen, die an Wahlkämpfe
erinnern zu tun hat.
Allerdings muss beachtet werden, dass Personen entscheiden, die schon allein wegen ihres unterschiedlichen Alters in ihren Gedanken
nicht übereinstimmen können und die mit Fehlern und Grenzen behaftet sind.
Die Wahlentscheidung scheint eng mit der Frage verknüpft, welchen, den einflussreichen Kardinälen genehmen Staatssekretär
der künftige Papst ernennen wird. (vgl. 30Tage Nr.
12/93)
Die Gültigkeit einer Wahl bleibt auch dann erhalten, wenn diese unter Unregelmässigkeiten und Verletzung der formalen
Regeln zustande kam. Von der Wahlordnung unter Nikolaus II im Jahre 1059 bis zu Pius X im Jahre 1904 war es stets das Hauptanliegen,
alle Motive und Vorwände auszuschalten, die die Gültigkeit der Wahl durch die Kardinäle in irgendeiner Weise in
Frage stellen könnten:
Auch im Falle von Simonie (wenn der Papst im Gegenzug für seien Wahl Güter und Gunsterweise anböte, wäre die
Wahl des Papstes dennoch gültig. Seit Ende des 12. Jahrhunderts hat die Kirchenrechtslehre die durch Simonie gewählten
Päpste als rechtmässig erachtet. (s. Wahl Alexanders VI.) Sein Nachfolger Julius II allerdings und einige Konklave nach
ihm waren gegenteiliger Auffassung.
Pius X. sprach auch einer gekauften Wahl die Ungültigkeit ab, „um aus einem solchen Grund nicht die Gültigkeit
der Wahl des römischen Pontifex anfechten zu können.Gleichwohl wird die Simonie verurteilt.
Ähnliches gilt, wenn alle Kardinäle eines Konklaves exkommuniziert würden. Die Exkommunikation würde für
die Dauer des Konklaves aufgehoben.
Auch eine Stimmabgae, bei der der Wähler „aus starker Angst oder in betrügerischer
Absicht direkt oder indirekt zur Wahl einer bestimmten Person verleitet wurde, gilt als gültig, nach dem juristischen Sinnspruch:
Die Angst beeinflusst zwar den Willen, aber der Wille bleibt bestehen (coactus volui, sed volui). Wie in der zivilen Rechtsprechung
gilt, ein Akt ist
nur dann ungültig, wen der Wille vollständig ausgeschaltet wurde.
Kein wählender Kardinal darf von der aktiven oder passiven Wahl des Oberhirten ausgeschlossen werden, auch nicht mit der
Begründung oder dem Vorwand irgendeiner Exkommunikation, Amtsenthebung, eines Interdikts oder einer anderen Behinderung in
der Ausübung seines kirchlichen Amtes.
Relativierung der Rolle des wahlberechtigten Kardinals: Die Stimme, die jemand im Konklave abgibt, ist absolut und an keine Bedingung
gebunden. Man kann nicht sagen: Ich gebe dir meine Stimme, wenn du ein guter Papst wirst.“ (vgl. 30Tage Nr. 12 1993) Die
Qualität des Pontifikas könnte kann man erst im Nachhinein feststellen. Ausserdem dienen die Kardinäle nur zur Bezeichnung
der Person, aber die Regierung des Papstes hängt nicht von ihrem Willen ab. Gott allein überträgt der von den Kardinälen
bezeichneten Person die Macht des Papsttums.
Auch Wahlkampagnen, vorherige Absprachen und Versprechungen,unter den Kardinälen, Verträge und schriftliche Vereinbarungen
eines Kandidaten, sind unrechtmässig. Solche Übereinkünfte sind nichtig und ungültig und entbinden die Unterzeichnenden
von jeglicher Verpflichtung, die eingegangenen Bedingungen einzuhalten und belegt alle, die solche Verträge eingehen, mit
Exkommunikation. Dennoch sind sie, sofern vor oder während dem Konklave geschehen, kein Nichtigkeitsgrund, die Wahl anzufechten.
Gleiches gilt für politischen Druck von aussen: vgl. das im 18. und 19. Jh. geltende Vetorecht der katholischen Reiche (Spanien,
Frankreich, Österreich). Pius X. macht dem 1904 ein Ende und drohte allen Kardinälen, die sich als Botschafter fremder
Kanzleien anboten, mit der Exkommunikation.
Die politische Einflussnahme auf das Konklave ging auch nach 1903 weiter und es hat auch nach dem Zweiten Weltkrieg entsprechende
Stellungnahmen, wenn auch kein direktes Veto von politischer Seite gegeben, wenn man mit der politischen Ausrichtung des Kandidaten
nicht einverstanden war, das galt für Johannes XXIII (Adenauer sah die „Ostkontakte“ des Vatikans mit Misstrauen)
wie für Paul VI. (für die italienische Rechte war er zu „links“, als Befürworter des Historischen Kompromisses,
der Aussöhnung zwischen Christlichen Demokraten und Kommunisten) - auch Johannes Paul II. „fiel nicht vom Himmel“,
wenn man die Aussagen von Beteiligten des Konklaves 1978 hört.
Allein das protokollierte Wahlergebnis jedes Wahlgangs wird aufbewahrt, dem Papst versiegelt übergeben zur Archivierung.
Wenn am ersten Tag keine Zweidrittelmehrheit erreicht wird, setzt sich die Wahl am nächsten Tag und ggfs. länger fort,
mit je zwei Wahlgängen am Vor- und Nachmittag. Nach drei Tagen ohne Erfolg wird ein Besinnungstag eingelegt, dann sind erneut
zweimal je sieben Wahlgänge mit einer Unterbrechung möglich. Wenn nach 30 Wahlgängen immer noch erfolglos, können
die Kardinäle auf Einladung des Camerlengo den weiteren Wahlmodus ändern. Es genügt dann die absolute Mehrheit der
Stimmen oder es kommt zu einer Stichwahl zwischen den beiden Spitzenkandidaten, ebenfalls mit absoluter Mehrheit als Quorum. Das
Konklave wird damit entscheidend verkürzt, schafft aber die Möglichkeit frühzeitig zu (wenn auch verbotener) Fraktionsbildung
etwa einer konservativen Mehrheit zu kommen, ohne den Ausgleich mit „liberalen“ oder pastoralen“ Kardinälen
zu kommen, was eine Minderheit vorzeitigen Nachteil bringen könnte.
Die Forderung nach einer Zweidrittelmehrheit verlangte Kompromiss und Konsens, die von Johannes Paul II ermöglichte Alternative
könnte zu Fraktionsbildungen führen, die wahltaktisch, bis zur Situation, dass eine absolute Mehrheit genügt, ihren
Kandidaten „aussitzen.“
Nach drei erfolglosen Tagen folgt eine Wahlpause von maximal einen Tag. (Gebet, zwangsloser Gedankenaustausch, kurze Ansprache
des ranghöchsten Kardinaldiakons).
Falls nach weiteren sieben Wahlgängen, also am Abend des zweiten Tages nach der Pause immer noch kein Papst gewählt wurde,
folgt eine erneute Pause mit Ansprache des ranghöchsten Kardinalpriesters. Danach erneut sieben Wahlgänge und ggfs. Pause
mit Ansprache des ranghöchsten Kardinalbischofs. Es können weitere bis zu sieben Wahlgänge folgen.
Bleibt das Wahlergebnis weiter offen, ermöglicht Paragraph 75 der Wahlordnung einen geänderten Wahlmodus. Nach 34 erfolglosen
Wahlgängen muss in einer Grundsatzdiskussion über das weitere Vorgehen beraten werden. Mit mehrheitlichem Konsens kann
die weitere Wahl mit absoluter Mehrheit (eine Stimme mehr als 50 Prozent) statt der Zweidrittelmehrheit entschieden werden. Auch
eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen ist möglich. Gewählt ist aber auch dann nur, wer
dabei die absolute Mehrheit der Stimmen erhält.
Entsprechend der Bestimmung „wird der Camerlengo die wahlberechtigten Kardinäle einladen, über den einzuschlagenden
Weg ihre Meinung zu bekunden. Anschliessen wird dementsprechend weiter verfahren, was die absolute Mehrheit beschlossen hat. Dennoch
wird man nicht davon abweichen können, dass zu einer gültigen Wahl entweder die absolute Mehrheit der Stimmen vorhanden
sein muss oder dass zwischen den beiden Namen, die beim unmittelbar vorhergehenden Wahlgang den grössten Stimmenanteil erhalten
haben, gewählt wird, wobei dann auch in diesem Fall nur die absolute Mehrheit erforderlich ist.“
Hier liegt die entscheidende Änderung des Wahlmodus nach der Novellierung durch Johannes Paul II: Er macht es möglich,
dass ein zukünftiger Papst zu seiner Wahl de facto nur mehr eine absolute Mehrheit braucht. Damit wird eine achthundert Jahre
alte Tradition mehr oder weniger beendet – mit noch nicht absehbaren Konsequenzen.
Praktisch könnte auf diese Weise ein Kandidat, der schon in vorausgegangenen Wahlgängen zumindest die absolute Mehrheit
erreicht hat (statt der geforderten Zweidrittelmehrheit) von der ihn wählenden Mehrheitsfraktion durchgebracht werden, ohne
die Position oder die Anliegen einer vielleicht immer noch gewichtigen Minderheit zu berücksichtigen.
Die Regelung von Paul VI. kannte zwar auch den Wechsel von der Zweidrittelmehrheit (plus einer Stimme) zur absoluten Mehrheit
(und einer Stimme), nach nur drei Zyklen ab dem 13. Wahlgang . Eine solche Änderung des Verfahrens musste aber von sämtlichen
Wahlberechtigten einstimmig (unanimiter, id est nullo excepto) gebilligt werden. Damit sollte eine vielleicht starke Minderheit
nicht einfach ausgespielt werden.
Andererseits hatte die Dritte Lateransynode von 1179 die Zweidrittelmehrheit eingeführt, um zu verhindern, dass eine bei
einer Papstwahl unterlegene Minderheit zur Wahl eines Gegenpapstes schreitet, wie das seit der Bestimmung des Kardinalskollegiums
als Gremium der Papstwahl durch Nikolaus V. im Jahr 1059 anschliessend mehrfach vorgekommen war.
Diese Aussicht, mit einigen Verfahrenstricks den Ausgang der Wahl zu bestimmen liegt bei dieser Ausgangslage in der Luft, schon
im Vorfeld können die Linien der „Fraktionen“ und ihrer Kandidaten abgesteckt werden.
Einige Kardinäle sehen in dieser Wahlordnung einen Konstruktionsfehler. Eine „Fraktion“ – obschon es eine
solche offiziell nicht geben kann – müsste den eigenen Kandidaten, falls dieser schon frühzeitig die absolute Mehrheit
hätte, nur bis nach dem 34 Wahlgang parken und die Gegenkandidaten blockieren, um anschliessend den eigenen Mann durchzubringen.
Das könnte bedeuten, dass eine starke Minderheit von einer knappen Mehrheit geschlagen würde, nach dem Verständnis
einer Wahlentscheidung von dieser Tragweite käme dies einem schismatischen Zustand gleich. Anfang Dezember 2000 hätten
einige Kardinäle den Papst auf diesen Umstand hingewiesen und empfohlen, den Wahlmodus entsprechend zu korrigieren, dass eine
Entscheidung, den Wahlmodus nach 34 Wahlgängen entsprechend zu ändern, nur von der absoluten Mehrheit der anwesenden
Wahlmänner beschlossen werden kann.
Kein Kardinal darf von der Wahl ausgeschlossen werden. Wenn ein Kardinal sich weigert, ins Konklave zu kommen oder später
das Konklaver verlässt, um so Druck auf sie anderen auszuüben, wird das Konklave trotzdem und ohne ihn abgehalten. Wenn
Kardinäle nach Beginn des Konklaves, also verpätet eintreffen, werden sie zugelassen, wann immer sie ankommen und nehmen
der Wahl im Rahmen des laufenden Verfahrens teil. Kranke dürfen das Konklave unter entsprechenden Massgaben verlassen und
müssen nach Genesung wieder zugelassen werden.
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