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Die Möglichkeit eines Amtsverzichtes ist im Canon 332, 2 des Kirchenrechts (CIC – Codex
Iuris Canonici) aufgenommen. Ein solcher Entschluss bedarf keiner Annahme und ist an keine Form gebunden, er muss aber im Stadium
der Handlungsfähigkeit getroffen worden sein, unabhängig von Bedrohung, Bestechung, Täuschung oder Irrtum. Vakant wird der Stuhl
Petri in der Regel durch den Tod des Papstes. Die Papstgeschichte kennt allerdings Absetzungen und Todesfälle mit kriminellem Hintergrund. (Giftmorde
etc.). Einen Stellvertreter des Papstes, etwa während eines Ausfalls von den aktiven Amtsgeschäften durch Krankheit, gibt
es nicht. Verlautbarungen, die päpstlicher Zustimmung bedürfen werden zurückgestellt. Im Bistum Rom allerdings übernimmt ein Generalvikar
für den Papst die laufenden Angelegenheiten.
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