| Päpstlicher Gesandter. Vertreter des Papstes als Oberhaupt der kath. Kirche bei den Ortskirchen
wie auch diplomatischer Vertreter (Botschafter) des Papstes und des Apostolischen (Heiligen) Stuhls als Völkerrechtssubjekt bei
den jeweiligen Regierungen eines Landes, mit dem dieser diplomatische Beziehungen unterhält. Er kann diese Funktion in besonderer
Mission oder als residierender Nuntius wahrnehmen. Damit ist er zugleich geistliche Behörde in den Beziehungen zwischen römischer
Kurie und den Ortskirchen. Seit 1815 (Wiener Kongress) Doyen des Diplomatischen Korps, d.h. Vortritt als Vertreter des Papstes
und damit des Papstes selbst.
Seine Zuständigkeit kann auf ein grösseres mit mehreren Staaten zusammengefasst sein. Traditionsgemäss ist der
Apostolische Nuntiuns der Doyen des bei dem betreffenden Staat akkreditierten Diplomatischen Corps. Wo dies nicht der Fall ist
trägt er die Bezeichnung Pro-Nuntius. Zu bestimmten Anlässen ernennt der Apostolische Stuhl ausserordentliche Gesandte (Sonder-Nuntien)
Päpstliche Unterhändler in spezieller Mission werden von der Römischen Kurie als Sonder-Nuntien eingesetzt. Der Nuntius wirkt u.a.
mit Stuhl und den jeweiligen staatlichen Autoritäten. Kirchenintern beobachtet der Apostolische Nuntius die Vorgänge in der jeweiligen
Ortskirche und berichtet dem Papst und seiner vorgesetzten Behörde. Zum Diplomatischen Dienst des Apostolischen Stuhls zählen ferner
die Internuntien, Delegaten und Ständige Beobachter (z.B. bei den Vereinten Nationen und deren Unterorganisationen). |