| Volle, höchste und universale Gewalt des Papstes. In der umstrittenen Dogmatischen
Konstitution Pastor aeternus des Ersten Vatikanischen Konzils (1870) niedergelegt.
Vom Zweiten Vatikanischen Konzil bestätigt. Ausgehend von der unmittelbaren Verleihung der Vollmachten durch Christus an Petrus, „den
er an die Spitze der übrigen Apostel gestellt hat.“
„Das 1. Vatikanische Konzil (1869/70) hat den Primat des Bischofs von Rom über die gesamte Kirche in seinem genauen
Inhalt (als Primat der Kirchenleitung und der Bewahrung der rechten Lehre / „Lehrunfehlbarkeit“) als wesentliche und
unaufgebbare Einrichtung der Kirche definiert. Dieser Primat ist damit für das katholische Kirchenbewusstsein ein Strukturelement,
das im ökumenischen Gespräch nicht zur Disposition steht und ohne das eine volle Kirchengemeinschaft nicht möglich
ist.“ (vgl. Klaus Schatz: Der päpstliche Primat. Seine Geschichte von den Ursprüngen bis zur Gegenwart. 1990.)
Der Jurisdiktionsprimat beeinträchtigt nicht die ordentliche und unmittelbare Vollmacht der bischöflichen Jurisdiktion
des Ortsbischofs. Das Zweite Vatikanum hat die Primatslehre durch die Lehre vom Bischofsamt und Bischofskollegium ergänzt,
das mit und unter dem Papst, gleichfalls Träger der höchsten und vollen Gewalt über die ganze Kirche ist. Doch gegen
die Urteile des Bischofs von Rom ist an keine höhere Instanz zu appellieren, auch nicht an ein Ökumenisches Konzil.
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