Mit großer Sorge haben die deutschen Bischöfe zur Kenntnis genommen und immer wieder deutlich erklärt, daß durch die 1976 erfolgte Änderung des § 218 StGB der uneingeschränkte Schutz des ungeborenen Kindes staatlicherseits nicht mehr gewährleistet ist.
Das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) vom 21. August 1995 (BGBl. 1995 I, S. 1050 ff.) bedeutet trotz einiger Verbesserungen eine weitere Verschlechterung des Lebensschutzes. Deshalb wird sich die katholische Kirche mit diesem Gesetz nicht abfinden.
Das Bemühen der Kirche, ihre Beratungstätigkeit fortzusetzen, muß aus ihrem eigenen Selbstverständnis und ihrem eigenen Auftrag sowie in Verantwortung gegenüber dem ungeborenen Kind und der in Not geratenen Frau und ihrer Familie geschehen.
Künftig werden daher die katholischen Schwangerenberatungsstellen in der Diözese Speyer Beratungsbescheinigungen, die eine straffreie Abtreibung ermöglichen, nicht mehr ausstellen (vgl. § 7 Schwangerschaftskonfliktgesetz in der Fassung von Artikel 1 des SFHÄndG, a.a.O). Dies bedeutet nicht, daß sich die Diözese aus der Schwangerenberatung zurückzieht. Vielmehr werden die katholischen Beratungsstellen auch künftig die allgemeine Schwangerenberatung, wie sie das Schwangerschaftskonfliktgesetz in § 2 vorsieht, anbieten; in deren Rahmen wird es auch weiterhin das Angebot der Schwangerschaftskonfliktberatung geben. Die Arbeit der katholischen Schwangerenberatungsstellen wird durch zusätzliche Angebote erweitert. Ebenso wird das Netz der Hilfen durch verstärkte Kooperation mit den Pfarrgemeinden ausgebaut.
Ziel unserer Beratung bleibt nach wie vor der Schutz der ungeborenen Kinder sowie - gemeinsam mit den betroffenen Frauen und ihren Angehörigen - die Suche nach neuen, hoffnungsvollen Perspektiven für ein Leben mit dem Kind. Denn Mutter und Kind gehören zusammen. Darum stehen wir solidarisch in gleicher Weise zu Mutter und Kind und helfen auch in der Zukunft beiden vor und nach der Geburt.
Unsere speziell in Krisenintervention geschulten Beraterinnen stehen jeder Frau wie bisher im Schwangerschaftskonflikt zum Gespräch zur Verfügung und bieten ihr Beratung und Hilfe aus einer Hand an.
Auf dieser Grundlage ergeben sich die folgenden Grundsätze, Aufgabenbereiche und unterstützenden Maßnahmen.
A. Grundsätze für die Arbeit der katholischen
Schwangerenberatungsstellen![]()
Die Beratung orientiert sich am christlichen Menschenbild sowie dem Leitbild des Diözesan-Caritasverbandes. Sie erfolgt - mit Ausnahme der Ausstellung von Beratungsbescheinigungen - nach den bisher geltenden Richtlinien der Deutschen Bischofskonferenz (OVB 1995, S. 566 ff., §§ 1 - 4, 6 - 17).
Inhaltlich und methodisch dient die Beratung der Klärung von Konfliktsituationen und hilft bei deren Bewältigung durch Ermutigung sowie Stärkung der Eigenkräfte der schwangeren Frau.
Die Beratung ist immer mit entsprechenden Hilfen gekoppelt, wie z. B.:
- Unterstützung bei der Inanspruchnahme von gesetzlichen Leistungen;
- Vermittlung von Geld- und Sachhilfen;
- Unterstützung in Fragen der Ausbildung und beruflichen Eingliederung;
- Hilfen bei der Wohnungssuche;
- Hilfe bei der Vermittlung von Pflege- und Adoptivfamilien;
- Vermittlung ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer.
Die individuelle Notsituation der schwangeren Frau macht eine breite Palette von Hilfen erforderlich. Diese Hilfen werden durch das Zusammenwirken der verschiedenen kirchlich-caritativen Beratungsstellen und Dienste fachkundig sichergestellt.
Neben der persönlichen und beruflichen Qualifikation als diplomierte Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin ist für die Arbeit in der katholischen Schwangerenberatung die Zusatzqualifikation zur Beratung in Konfliktsituationen während der Schwangerschaft erforderlich.
B. Aufgabenbereiche der katholischen
Schwangerenberatungsstellen ![]()
Die Aufgaben der katholischen Beratungsstellen ergeben sich wesentlich daraus, daß auf die Pflichtberatung in einer Not- und Konfliktsituation nach den §§ 5 - 7 Schwangerschaftskonfliktgesetz verzichtet und ausschließlich nach § 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz beraten wird. Auch im Rahmen dieses Umstieges innerhalb des Gesetzes ist es möglich, Schwangerschaftskonfliktberatung in nicht staatlich anerkannter Form anzubieten. Die Tätigkeit der katholischen Beratungsstellen wird daher auch künftig Konfliktberatungen nach kirchlichem Selbstverständnis umfassen.
1. Allgemeine Schwangerenberatung![]()
Diese Beratung ist vor allem als unterstützendes Angebot - besonders in schwierigen Problemlagen - während der Schwangerschaft sowie als entlastendes Angebot nach der Geburt eines Kindes oder auch nach einem Schwangerschaftsabbruch zu verstehen.
Sie umfaßt die Aufgaben nach § 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz, insbesondere:
- Beratung und Hilfen in Fragen und Problemen während der gesamten Schwangerschaft;
- weitere Begleitung nach der Geburt des Kindes bis zu dessen dritten Lebensjahr;
- Beratung bei Risikoschwangerschaften und befürchteter Behinderung des Kindes;
- Beratung bei Problemen und Konflikten nach einem Schwangerschaftsabbruch;
- Beratung in Fragen zur Familienplanung, Sexualaufklärung, Partnerschaft u. a. auf der Grundlage der christlichen Sexualethik.
Über die in § 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz genannten Aufgaben hinaus wird zusätzlich angeboten:
- Begleitung und Beratung nach der Geburt des Kindes bis zu dessen drittem Lebensjahr;
- Arbeit mit überlasteten Müttern;
- Beratung bei Problemen mit der Übernahme der Elternrolle;
- Mädchen- und Frauenarbeit im Kontext mit den Themen Schwangerschaft und Mutterschaft.
2. Schwangerenkonfliktberatung![]()
Gegenstand der Beratung nach § 2 ist auch die Vermeidung und Lösung von Schwangerschaftskonflikten. Diese umfaßt insbesondere die Beratung für Frauen und Paare in Schwangerschaftskonflikten in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft als Hilfe zur Bewältigung der Not- und Konfliktsituation. Diese Form der Konfliktberatung bedarf keiner besonderen staatlichen Anerkennung und wird nicht durch einen Nachweis dokumentiert.
Die Arbeit der katholischen Beratungsstellen wird durch präventive Angebote zur Vermeidung ungewollter Schwangerschaften ergänzt. Darin eingeschlossen sind alle eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen. Einen Schwerpunkt bildet die Information über die natürliche Familienplanung (NFP) und die Aufklärung über die psychischen wie physischen Folgen und Risiken einer Abtreibung.
Zielgruppen hierfür sind Schulklassen, vor allem in Verbindung mit dem Religionsunterricht, Frauen- und Jugendgruppen sowie sonstige interessierte Gruppen.
4. Verstärkte Öffentlichkeitsarbeit![]()
Eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit der Beratungsstellen soll auf die qualifizierte Arbeit und das umfassende Angebot der katholischen Schwangerenberatungsstellen aufmerksam machen.
1. Stärkere Vernetzung der Arbeit der Beratungsstellen mit
den Pfarrgemeinden![]()
Schwangere Frauen sollen in den Beratungsstellen erfahren, welche Unterstützung ihnen ihre Pfarrgemeinde anbietet (z.B. Mutter-Kind-Gruppen, Babysitterdienste, Familienkreise, Vermittlung von Babyzubehör usw.). Dazu werden die Pfarrgemeinden aufgefordert, ihre Möglichkeiten zu prüfen sowie ihre Angebote zu erweitern und aktuell den Beratungsstellen mitzuteilen.
Für finanzielle Direkthilfen an betroffene Frauen steht weiterhin der Bischöfliche Hilfsfonds zur Verfügung. Dessen Mittel stammen aus dem Haushalt der Diözese Speyer und werden bei Bedarf aufgestockt. Frauen und Mütter in Not- oder Konfliktsituationen können über die kirchlichen Beratungsstellen Hilfe und Förderung beantragen. Die Mittel werden unbürokratisch und schnellstmöglich vergeben.
3. Bischöfliche
Stiftung (siehe auch Pressemeldung v. 8.12.1999)![]()
Für die Unterstützung der Schwangerenberatung in der Diözese Speyer nach Maßgabe dieser Ordnung ist eine Bischöfliche Stiftung errichtet worden. Sie soll außerdem Projekte kirchlich-caritativer Träger zugunsten von Frauen, die aufgrund ihrer Schwangerschaft in Konflikte oder Notlagen geraten, fördern. Weiter hat sie die Aufgabe, die Öffentlichkeit für die Würde der Frau sowie das Lebensrecht und den Schutz der ungeborenen Kinder zu sensibilisieren.
D. Inkrafttreten und Geltungsdauer![]()
Diese Ordnung tritt zum 1. April 2000 in Kraft und gilt für das Bistum Speyer bis zur Festlegung einheitlicher Richtlinien durch die deutschen Bischöfe.
Speyer, den 01. Januar 2000, am Hochfest der Gottesmutter Maria
Dr. Anton Schlembach
Bischof von Speyer
Pressestelle Bistum Speyer
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