6. Juli 1999
Richtlinien für Seelsorgeeinheiten
in der Erzdiözese Freiburg
Einführung
I. Kooperation aus der Communio
1. Kirche als Communio
2. Seelsorge als Aufgabe aller Gläubigen
II. Seelsorgeeinheiten: Begriff und Aufgabe
1. Kirche im Lebensraum
2. Umschreibung und Errichtung
III. Seelsorger und Seelsorgerinnen in der Seelsorgeeinheit
1. Verantwortung vieler für die Gemeinde
2. Gesichtspunkte für die personelle Ausstattung
3. Wahrnehmung der Verantwortung
3.1 Verantwortung des Pfarrers
3.2 Aufgaben und Arbeitsweise des Seelsorgeteams
3.3 Mitverantwortung in der Gemeinde: Pfarrgemeinderat,
örtliches Pastoralteam
3.4 Aufgaben des Dekans und Regionaldekans
IV. Kooperation der Gemeinden
1. Gemeinsame Ausrichtung der Pastoral
2. Zusammenarbeit der Pfarrgemeinderäte
3. Formen und Wege der Zusammenarbeit unter den Gemeinden
4. Verwirklichung
V. Inkrafttreten
Einführung
Zu allen Zeiten ist die Kirche dem Auftrag verpflichtet, "die Botschaft von dem in Jesus Christus geschenkten Heil allen Menschen zu verkünden" . Dementsprechend ist sie aufgerufen, jederzeit, "ausgehend von den Erfordernissen und Möglichkeiten der Situation" , nach geeigneten Wegen für die Verkündigung des Evangeliums zu suchen sowie Strukturen zu schaffen, die sie dabei unterstützen und dem Leben aus dem Glauben dienen.
Der große Umbruch, der Gesellschaft und Kirche in unserem Land erfasst hat, ist ein Anruf Gottes an die Kirche. Er stellt uns vor eine besondere Herausforderung und verlangt, neue Formen des Miteinander-Kirche-Seins zu entdecken und zu gestalten . Dies betrifft nicht zuletzt die Frage, in welcher Weise sich künftig kirchliches Leben entfalten und wie Seelsorge verantwortlich wahrgenommen werden soll. Damit ist auch zu klären, wie die pastoralen Strukturen so gestaltet werden können, dass sie der Seelsorge dienen, das Engagement der Gemeindemitglieder fördern und auch für Fernstehende offen sind . Diese Frage stellt sich mit besonderer Dringlichkeit im Blick auf die Pfarrgemeinden, in denen die Menschen leben und wo sie kirchliches Handeln vorwiegend erfahren.
Die Gestalt unserer Pfarrgemeinden hat sich in den vergangenen Jahren stark verändert und wandelt sich weiter. Die Bereitschaft zahlreicher Gemeindemitglieder, Verantwortung in ihrer Gemeinde zu übernehmen und sich für die Weitergabe des Glaubens, den Dienst am Nächsten und den Aufbau der Gemeinde zu engagieren, ist ein Zeichen für das Leben unserer Gemeinden. Gleichzeitig nimmt jedoch auch vielerorts die Zahl der Gottesdienstteilnehmer ab, die Altersstruktur der Gemeinden verschiebt sich einseitig, Glaube und kirchliche Bindung verlieren im Leben vieler an Bedeutung und die Fluktuation zwischen den Gemeinden wird größer. Infolge der Mobilität in unserer Gesellschaft bilden sich neue Formen pastoralen Handelns, etwa in Bezug auf Orte und Räume (City-Pastoral, Kur- und Freizeitseelsorge ...) oder in Bezug auf bestimmte Zielgruppen (Landvolkhochschulen, Jugendhäuser...).
Die zurückgehende Zahl der Priester und die wachsende Anzahl hauptberuflicher
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Pastoral verändern die über
lange Jahre geübte und bewährte Arbeit in den Gemeinden. Die
damit gegebenen Herausforderungen verlangen nach einer neuen Konzeption
für die Seelsorge.
I. Kooperation aus der Communio
1. Kirche als Communio
Eine verstärkte Besinnung auf die Kirche als Leib Christi und als Volk Gottes hat in den zurückliegenden Jahren vertieft entdecken lassen, dass das Wesen der Kirche Communio ist. "Communio" beinhaltet mehr, als der deutsche Begriff "Gemeinschaft" wiedergibt. "Communio ist nicht einfach nur eine Gemeinschaft von Personen oder Gemeinschaften, sondern vor allem und zuerst eine Gemeinschaft aufgrund der gemeinsamen Teilhabe an den Heilsgütern, insbesondere der Eucharistie. ... Der lebenstiftende Gott selbst ist der Ursprung der Communio der Gläubigen, die durch die verbindende Kraft des Geistes Gottes befähigt werden, die Nachfolgegemeinschaft Jesu – Communio – im Heute zu sein." So ist die Kirche in Christus Sakrament der Communio, d.h. "Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit."
Die Communio bestimmt die ganze Kirche: Die Kirche besteht in und aus einzelnen Teilkirchen , die zu inniger Gemeinschaft miteinander verbunden sind . Teilkirche ist die Diözese als Ortskirche. Zellen der Diözese, die ihrerseits eine Gemeinschaft von Gemeinden und Gemeinschaften ist, sind insbesondere die Pfarreien . Diese sind grundlegend auf das Bistum verwiesen. Der Bischof errichtet die Pfarreien und vertraut deren Seelsorge einem Priester an, der diese unter der Autorität des Bischofs wahrnimmt. Als Teil der Diözese sind die Pfarreien miteinander verbunden und aufeinander angewiesen. Keine Pfarrgemeinde ist mit so umfassenden Gaben und Charismen ausgestattet, dass sie sich selbst genügte und nicht der Ergänzung durch andere bedürfte.
Das kirchliche Leben wird auch von zahlreichen anderen Gemeinschaften
mitgetragen. Geistliche Gemeinschaften, Orden, Verbände und caritative
Einrichtungen wirken auf ihre Weise gemeinsam am Sendungsauftrag der Kirche
mit. Wallfahrtsorte und andere Orte geistlicher Besinnung prägen viele
Gläubige und stärken sie in ihrem Glauben.
2. Seelsorge als Aufgabe aller Gläubigen
Es ist die Aufgabe aller, den Ruf Jesu zur Nachfolge aufzunehmen und sein heilendes Handeln heute konkret werden zu lassen. Daher tragen alle Gläubigen aufgrund des durch Taufe und Firmung geschenkten gemeinsamen Priestertums die Pastoral mit. Ihr Engagement in den Grunddiensten der Kirche ist ein seelsorglicher Dienst, der einer besonderen Begleitung und Förderung bedarf.
Damit die Gläubigen ihre Aufgabe besser wahrnehmen können, braucht es Männer und Frauen, die in amtlichem Auftrag der Kirche für die Seelsorge Verantwortung tragen. Für die vielfältigen Dienste in der Kirche hat das priesterliche Amt eine grundlegende Bedeutung. "Es weist auf die fundamentale Abhängigkeit der Kirche von Jesus Christus hin und bezeugt, dass die Gemeinde nicht aus sich selbst lebt und nicht für sich selbst da ist... Das gemeinsame Priestertum dient vor allem der christlichen Prägung aller Lebensbereiche, während das amtliche Priestertum den Hirtendienst leisten und den Christen zur Erfüllung ihrer Sendung helfen soll." In Verbindung mit dem Hirtendienst des amtlichen Priestertums verweist der Ständige Diakonat insbesondere auf den dienenden Christus und die dienende Kirche.
Die hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Ständige Diakone, Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen, Gemeindereferenten/Gemeindereferentin-nen) leisten einen wichtigen Beitrag in der Seelsorge. Sie dürfen als ein Geschenk Gottes an seine Kirche angenommen werden und bilden eine neue Chance für ihr Leben und die Verkündigung der christlichen Botschaft. Sie sind durch ihre Ausbildung befähigt und durch den Bischof eigens beauftragt, am "amtlichen Dienst der Kirche in Verkündigung, Gottesdienst und Diakonie mitzuwirken."
Da die Zahl der Priester in den nächsten Jahren weiter spürbar zurückgehen wird, werden deutlich weniger Priester für den Dienst in den Gemeinden zur Verfügung stehen, als dies derzeit der Fall ist. Dies macht erforderlich, dass sich die Priester verstärkt auf die Aufgaben konzentrieren, die ihnen aufgrund ihrer Weihe und Sendung zukommen. Dies ruft nach einem vermehrten Einsatz hauptberuflicher pastoraler Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und eröffnet dafür zugleich zusätzliche Möglichkeiten. Damit wird ein wachsendes Zusammenwirken der einzelnen pastoralen Dienste und eine klare Konzeption für ihren Einsatz und ihre Zusammenarbeit notwendig.
Für die Gemeinden bedeutet dies eine Herausforderung, die in sich auch mannigfache Chancen birgt. So können etwa hauptberufliche pastorale Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen missionarisch in Bereiche hinein wirken, zu denen sie nicht zuletzt aufgrund ihres familiären Lebensumfeldes unmittelbar Zugang haben, bzw. mit Menschen in Kontakt kommen, die in der Gemeinde sonst weniger präsent sind. Für die hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ergibt sich die Möglichkeit einer weiteren Ausprägung und Stärkung ihres Berufsbildes.
Die notwendige Kooperation der Gemeinden und der in der Seelsorge Tätigen
benötigt tragende Strukturen, die Voraussetzungen schaffen, dass die
Kirche ihrem missionarischen Auftrag für die Welt gerecht werden kann.
Sie kann neue Impulse für eine geistliche Erneuerung der Gemeinden
und eine Neuevangelisierung der Gesellschaft geben. Der Austausch zwischen
den Pfarrgemeinden, in ihrem Raum tätigen kirchlichen Einrichtungen,
Ordensniederlassungen und Missionen anderer Muttersprachen kann eine wertvolle
Hilfe sein und mit dazu beitragen, den Blick zu weiten, die Anliegen anderer
wahrzunehmen und ggfls. in die eigene Arbeit einzubeziehen.
II. Seelsorgeeinheiten: Begriff und Aufgabe
1. Kirche im Lebensraum
Die Veränderungen in Kirche und Gesellschaft und die Erfordernisse der Seelsorge machen es notwendig, die pastoralen Strukturen neu zu ordnen. Dabei gilt es, diese verstärkt nach den Lebensräumen der Men-schen auszurichten, in denen die Kirche vor Ort ihren Auftrag zu erfüllen hat. Diese sind in der Regel nicht auf das Gebiet einer her-kömmlichen Pfarrei begrenzt, sondern umfassen mehrere Gemeinden, die etwa durch kommunale Zuordnung, durch das Einzugsgebiet von Schulen, caritativen und sozialen Einrichtungen oder durch geschichtlich gewachsene Gemeinsamkeiten ver-bunden sind.
Gemeinden in einem solchen Lebensraum bzw. benachbarte Gemeinden bilden miteinander entsprechend can. 374 § 2 CIC die neue Organisationsform der Seelsorgeeinheit. Mittelfristig wird diese mit den Pfarreien die untere Pastoralstruktur der Erzdiözese sein. Sie dient dem kirchlichen Leben durch enge Ab-stimmung der Pastoral auf die örtlichen Erfordernisse, unterstützt nach dem Subsidiaritätsprinzip die Entwicklung der Gemeinden und fördert ihre verstärkte Kooperation sowie die Straffung der örtlichen Verwaltungsaufgaben.
Eine Seelsorgeeinheit besteht in der Regel, je nach örtlicher Situation,
aus zwei bis fünf Pfarreien, deren Seelsorge und Verwaltung einem
Priester verantwortlich anvertraut werden.
2. Umschreibung und Errichtung
Das Gebiet der Seelsorgeeinheit wird vom Erzbischöflichen Ordinariat
nach Beratung mit dem zuständigen Regionaldekan und Dekan sowie den
Verantwortlichen vor Ort umschrieben . Bei einer grundlegenden Veränderung,
die sich z.B. aufgrund von Entwicklungen in den betroffenen Gemeinden ergibt,
kann eine Neuumschreibung erfolgen. Die Errichtung der Seelsorgeeinheit
geschieht durch den Erzbischof.
III. Seelsorger und Seelsorgerinnen in der Seelsorgeeinheit
1. Verantwortung vieler für die Gemeinde
"Die Kirche als ganze und damit auch als Gemeinde am jeweiligen Ort ist von Gottes Geist mit einer Vielfalt der Gaben für ihre Sendung ausgestattet. So ist sie selbst das Subjekt der Pastoral, und alle ihre Glieder sind zur Verwirklichung dieser Sendung in Verkündigung, Gottesdienst und Diakonie berufen."
Aufgabe der Priester ist es, den Dienst Jesu Christi als des Herrn und Hauptes der Kirche zu vergegenwärtigen und darzustellen. Im Auftrag des Bischofs nehmen sie in den Gemeinden Seelsorge wahr. Sie dienen den Menschen durch die Verkündigung des Evangeliums, die Feier der Sakramente, insbesondere der Eucharistie, sowie die Sorge um Notleidende. Als Dienst der Einheit nehmen sie die Leitung der Gemeinden wahr. In der Sorge um Notleidende werden sie von den Ständigen Diakonen unterstützt.
Den pastoralen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen obliegt es, "mit den Gliedern der Gemeinde nach Wegen zu suchen, wie das Evangelium in Familie, Kirche und Gesellschaft gemäß den persönlichen und berufli-chen Situationen gelebt und bezeugt werden kann. Sie helfen, Kirche mitaufzubauen und Lebensbereiche der Gesellschaft mitzugestalten."
Die Pfarrgemeinderäte wirken im Rahmen der diözesanen Satzung
bei der Erfüllung des Heils- und Weltauftrages der Kirche mit. Es
gehört zu ihren Aufgaben, zusammen mit dem Pfarrer und den hauptberuflichen
pastoralen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen das Leben der Pfarrgemeinde
mitzugestalten, Sorge für die Glieder der Gemeinde zu tragen, deren
Charismen zu entdecken und zu fördern und die gemeinsame Berufung
und Sendung aller Glieder der Gemeinde durch Jesus Christus zum Ausdruck
zu bringen.
2. Gesichtspunkte für die personelle Ausstattung
Für die Pfarreien einer Seelsorgeeinheit wird ein Priester als deren Pfarrer oder Pfarradministrator bestellt. Je nach Größe und Struktur einer Seelsorgeeinheit können weitere Priester (Pfarrkooperator, Vikar, Subsidiar) und zusätzli-che Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für den pastoralen Dienst hinzukommen: Ständige Diakone, Pastoral-referen-ten/Pastoral-re-feren-tin-nen, Gemeindereferenten/Gemeinde-referen-tin-nen. Soweit Missionen anderer Muttersprachen in der Seelsorgeeinheit eingerichtet sind bzw. dort ihren Sitz haben, sollen ihre Seel-sorger entsprechend ihrem pastoralen Schwerpunkt mit einbezogen werden.
Für die Entscheidung über die personelle Ausstattung einer
Seelsorge-einheit gelten folgende Gesichtspunkte:
- die Zahl der Pfarreien und Filialen mit Sonntagsgottesdienst, die
An-zahl der Katholiken sowie die geografische Ausdehnung;
- die Zahl der zur Verfügung stehenden Mitarbeiter und Mitarbeiterin-nen;
- institutionelle Gegebenheiten wie Anzahl, Größe und Art
der Schulen, Krankenhäuser/Kliniken, Alten- und Pflegeheime sowie
örtliche Be-sonderheiten (z.B. Wallfahrt, Ordensniederlassung, Kinderheime,
Be-hinderteneinrichtungen ...);
- pastorale Sondersituationen wie Diasporasituation der Gemeinden,
soziale Brennpunkte sowie die Anzahl der Katholiken anderer Muttersprachen.
3. Wahrnehmung der Verantwortung
3.1 Verantwortung des Pfarrers
Die Leitung einer Seelsorgeeinheit obliegt jeweils einem Priester, der als Pfarrer oder Pfarradministrator die Verantwortung für die einzelnen Pfarreien trägt. Ausnahmen bilden jene Fälle, in denen die Seelsorge für verschiedene Pfarreien zugleich mehreren Priestern gemäß can. 517 § 1 CIC gemeinsam ("in solidum") übertragen ist. Die dem Priester "übertragene Lei-tungsverantwortung bedeutet, dass er als Vorsteher der Eucharistiefeier, durch die Verkündigung des Evangeliums und durch sein diakonisches Handeln auf Jesus Christus als Grund und Maß aller pastoralen Dienste hinweist und die Glieder der Gemeinden ermutigt, verantwortlich Auf-gaben der Pastoral und Gemeindeleitung zu übernehmen. Dabei ist ihm in besonderer Weise der Dienst an der Einheit anvertraut."
3.2 Aufgaben und Arbeitsweise des Seelsorgeteams
Soweit einer Seelsorgeeinheit weitere Priester und/oder andere hauptbe-rufliche pastorale Mitarbeiter/Mitarbeiterin-nen zugewiesen sind, bilden sie ein Seelsorgeteam. Diakone mit Zivilberuf gehören dem Seelsorge-team an, sofern sie einen Auftrag für Pfarreien der Seelsorgeein-heit haben und ihnen die kontinuierliche Mitarbeit im Seelsorgeteam zeitlich möglich ist.
Tragender Grund der Arbeit des Seelsorgeteams ist die stete Aus-richtung und Besinnung auf den Herrn und daraus folgend das gemeinsame Gebet.
Das Seelsorgeteam trägt im Auftrag des Erzbischofs gemeinsam Verantwortung für die Pastoral in der ge-samten Seelsorgeeinheit und nimmt diese insbesondere zusammen mit den Pfarrgemeinderäten sowie anderen ehrenamtlich tätigen Gemeindemitgliedern wahr. Es sorgt für eine fruchtbare Koope-ration der verschiedenen Gemeinden, ihrer ehrenamtlichen und neben-beruflichen Dienste und ihrer Gremien. Es achtet darauf, dass die Seelsorge im Gesamt der Seel-sor-geeinheit, wo es möglich ist, gemeinsam wahrgenommen wird, die Belange der einzelnen Gemeinden genügend be-rück-sichtigt werden und jede Gemeinde im Rahmen der angezeigten Koope-ration aller Gemeinden entsprechend ihren Erfordernissen und der ge-gebenen Möglichkeiten gefördert wird. Es ist auf enge Zusammenarbeit der einzelnen Pfarr-gemeinderäte sowie mit den einzelnen Pfarrgemein-deräten bedacht und bezieht diese in seine Arbeit ein.
Die Leitung des Seelsorgeteams kommt dem Pfarrer / Pfarradministrator zu. Er ist damit der unmittelbare Dienstvorgesetzte der hauptberuflichen Mitglieder des Seelsorgeteams. Als Leiter des Seelsorgeteams hat er das Recht, in pastoralen Fragen, die im Seelsorgeteam nicht einvernehmlich geklärt werden können, eine Entscheidung zu treffen. Er kann einzelne Aufgaben, die ihm als Leiter des Seelsorge-teams zukommen (z.B. der Organisation, Koordination, Moderation von Sitzungen) an Mitglieder des Teams übertragen und, soweit dies sachlich angezeigt und rechtlich möglich ist, Vertretungsregelungen für die Zeit seiner Abwesenheit treffen.
Der Pfarrer und die hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen für die gesamte Seelsorgeeinheit zur Verfügung und übernehmen in der Regel kategoriale Aufgaben auf der Ebene der ganzen Seelsorgeeinheit (z.B. Sakramentenkatechese, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Gemeindecaritas, Ökumene, Sorge um Angehörige anderer Muttersprachen). Je nach örtlicher Situation kann es sich nahe legen, dass sie einen bestimmten territoria-len Bereich (Pfarrei, Filialgemeinde, Bezirk, Wohnviertel) verstärkt im Blick haben und dafür Verant-wortung als "Ansprechpartner" übernehmen.
Die hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nehmen ihren Dienst "in Einheit mit dem Pfarrer und unter seiner Leitung" wahr. Die Mitglieder des Seelsorgeteams haben ihre eigenen Schwerpunkte und Verantwortungsbereiche, je nach ihrem Auftrag und der gemeinsamen Absprache. Sie beraten und begleiten die ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie berichten in den Pfarrgemeinderäten über ihre Arbeit, besprechen mit diesen die pastorale Situation, beraten diese bei anstehenden Entscheidungen und nehmen deren Anregungen entgegen.
Das Seelsorgeteam trifft sich in der Regel wöchentlich, mindestens
je-doch vierzehntäglich, zu Dienstgesprächen. An diesen können,
wenn besondere Fragestellungen anstehen, auf Einladung des Leiters des
Seelsorgeteams auch andere haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen der Gemeinden (etwa Pfarrsekretär/Pfarrsekretärin,
Kirchenmusiker/Kirchenmusikerin, Mesner/Mesnerin; Leiter/Leiterin des Kindergartens)
sowie jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin der einzelnen Pfarrgemeinderäte
und weitere Personen, die eine besondere Verantwortung für kirchliche
Einrichtungen auf dem Gebiet der Seelsorgeeinheit tragen (etwa Leiter/Leiterin
des örtlichen Caritasverbandes oder eine Person von der Leitung der
Sozialstation) teilnehmen. Gemeindemitglieder, die ehrenamtlich die Leitung
eines Pastoralteams übernommen haben, können an den Dienstgesprächen
des Seelsorgeteams teilnehmen, sofern ihnen dies zeitlich möglich
ist. Die Dienstgespräche dienen der Besinnung auf den gemeinsamen
Dienst im Gebet, der Besprechung der anstehen-den Aufgaben in der Seelsorgeeinheit
und der Reflexion des pastoralen Einsatzes.
3.3 Mitverantwortung in der Gemeinde: Pfarrgemeinderat, örtliches Pastoralteam
Die Kooperation in der Seelsorgeeinheit baut auf der Bereitschaft der Gläubigen sowie der Gruppen in den Pfarreien auf, Verantwortung für das Leben in den Gemeinden zu übernehmen. Einen entscheidenden Beitrag hierbei bringt der Pfarrgemeinderat ein. Es obliegt ihm, pastorale Aufgaben in der Gemeinde zu beraten und wahrzunehmen sowie die verschiedenen Dienste der Gemeinde zu fördern und zu koordinieren. Hierzu gehört es, zu fragen und zu prüfen, ob und wie die drei Grunddienste kirchlichen Handelns – Verkündigung und Katechese, Liturgie und Feier des Glaubens, Nächstenliebe und Caritas – in der Gemeinde gestaltet und ggfls. durch geeignete Personen ehrenamtlich gewährleistet werden können.
In kleineren Seelsorgeeinheiten, denen außer dem Priester keine hauptberuflichen pastoralen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zugewiesen werden können, und in Gemeinden, in denen kein fester Ansprechpartner zur Verfügung steht, sind die Pfarrgemeinderäte in eigener Weise gefordert. Sie sind aufgerufen, durch verbindliche Absprachen Aufgaben bei der Wahrnehmung der Pastoral, der Verantwortung für die Gemeinde und der Zusammenarbeit mit anderen Pfarreien der Seelsorgeeinheit zu übernehmen.
Soweit es in einer Gemeinde angezeigt und hilfreich ist, kann ein örtliches Pastoralteam gebildet werden, um pastorale Aufgaben der Gemeinde gezielter beraten, durchführen und koordinieren zu können. Die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Aufgaben, die dem örtlichen Pastoralteam, das für die Dauer der Amtszeit des Pfarrgemeinderates gebildet wird, übertragen werden können (etwa Sakramentenkatechese, Besuchsdienste, Jugendarbeit, Wortgottesdienste), sind in den diözesanen Leitlinien "Wege kooperativer Pastoral und Gemeindeleitung in pfarreiübergreifenden Seelsorgeeinheiten" festgelegt. Es obliegt dem Pfarrgemeinderat, darüber zu beraten und im Einvernehmen mit dem Pfarrer zu beschließen, ob ein örtliches Pastoralteam gebildet werden soll, welche Personen zur Mitarbeit in diesem beauftragt und welche Aufgaben ihnen übertragen werden sollen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Mitglieder des örtlichen Pastoralteams die notwendigen Voraussetzungen haben, die angezielten Aufgaben wahrnehmen zu können.
Sowohl die verstärkte Übernahme von Verantwortung durch den
Pfarrgemeinderat wie auch die Bildung eines örtlichen Pastoralteams
bieten je eigene Chancen, vorhandene Charismen für das Leben der Gemeinde
und ihre Verantwortung in der Welt fruchtbar zu machen.
3.4 Aufgaben des Dekans und Regionaldekans
Der Dekan unterstützt die Seelsorgeteams in ihrer Arbeit. Er hält engen Kontakt zu den Seelsorgeteams und trifft sich mit ihnen in regelmäßigen Abständen zur Reflexion ihrer Arbeit. Er achtet darauf, dass die diözesanen Richtlinien befolgt werden und die Arbeit in den Seelsorgeeinheiten den pastoralen Vorgaben der Erzdiözese entspricht.
Der Dekan führt die Dienstaufsicht über die Seelsorgeteams
und ist berechtigt, ihnen hinsichtlich ihrer pastoralen Tätigkeit
Weisungen zu erteilen. Entsprechend dem Statut für die Dekanate im
Erzbistum Freiburg hat er das Recht, den Priestern und Diakonen Anweisungen
zu geben . Sofern es die pastorale Situation erfordert, kann er im Einzelfall
im Benehmen mit dem Leiter des jeweiligen Seelsorgeteams als unmittelbarem
Dienstvorgesetzten Anordnungen über den Einsatz von hauptberuflichen
pastoralen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Blick auf die Wahrnehmung
der Seelsorge im Dekanat treffen.
Der Regionaldekan trägt im Zusammenwirken mit den Dekanen und
den zuständigen diözesanen Einrichtungen Sorge für die Fortbildung
der Seelsorge- und Pastoralteams in den Seelsorgeeinheiten, der Pfarrgemeinderäte
und anderer ehrenamtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Pfarrgemeinden.
Er gibt Hilfestellung in Fragen der Konzeption und Koordination der pastoralen
Arbeit und sorgt für verbindliche Absprachen der Seelsorgeteams sowie
für Verbesserung der Kommunikation und der Kooperation der Gemeinden
untereinander.
IV. Kooperation der Gemeinden
Die Pastoral in einer Seelsorgeeinheit wird in dem Maß fruchtbar
sein, als es gelingt, ein ausgewogenes Verhältnis zu finden zwischen
dem gemeinsamen pastoralen Auftrag aller Gemeinden und der Förderung
des Lebens jeder einzelner Gemeinde, das durch ihre Traditionen und ihre
Charismen geprägt ist. Die angezeigte Kooperation der Gemeinden und
ihrer Verantwortlichen erfordert es, das Gemeinsame und Verbindende in
den Blick zu nehmen. Hierzu ist die Bereitschaft aller Beteiligten notwendig,
gewachsene Verhaltensweisen zu überdenken, ggfls. eigene Interessen
zurückzustellen und neue Wege einzuschlagen.
1. Gemeinsame Ausrichtung der Pastoral
Die pastorale Arbeit in einer Seelsorgeeinheit erfordert eine gemeinsame Grundausrichtung, die in Einklang mit den von der Erzdiözese vorgegebenen pastoralen Zielen steht. Pfarrer, Seelsorgeteam, Pfarrgemeinderäte sowie ggfls. Pastoral-teams haben die Aufgabe, diese entspre-chend der örtlichen Situation zu konkretisieren und umzusetzen.
Leitlinie der Kooperation ist, dass die einzelnen Pfarreien überall dort, wo es möglich und angezeigt ist, zusammenarbeiten und die anstehen-den Aufgaben gemeinsam angehen. So kann etwa die Sakramentenpasto-ral (Taufpastoral, Erstkommunion- und Firmvorbereitung, Bußpastoral, Ehevorbereitung, Kranken- und Trauerpastoral) nur in gemeinsamer Absprache und in Einheit wahrgenommen werden. Ebenso empfiehlt es sich, die einzelnen Pfarreien für diakonische Aufgaben, Maßnahmen der Erwachsenenbildung, Jugendarbeit, Initiativen zur Evangelisierung oder für ökumenische Aktivitäten, die möglicherweise in einer Pfarrei stärker ausgeprägt sind, zu sensibilisieren und für gemeinsames Handeln zu gewinnen.
Die gebotene Zusammenarbeit hat, soweit es angezeigt ist, die Eigenart jeder Pfarrei zu achten. Jede Gemeinde soll ihr eigenes Profil in der Seelsorge-einheit entfalten und in sie einbringen. Dies kann zu Schwerpunktbil-dungen innerhalb der Seelsorgeeinheit führen, indem einzelne Gemein-den etwa aufgrund der ihnen geschenkten Charismen einen Bereich der Seelsorge besonders betonen (z.B. Familien-gottesdienste, Kirchenmusik, Ökumene) oder Aufgaben mit anderen gemeinsam wahrnehmen (z.B. Erwachsenenarbeit, offene Jugendarbeit, Glaubens-kurse, sozial-caritative Dienste, Bildungsarbeit ...).
Im Rahmen der pastoralen Grundausrichtung ist es unerlässlich,
dass die Gottesdienste der einzelnen Gemeinden abgesprochen und auf-einander
abgestimmt werden. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen,
die auf der zentralen Bedeutung der sonntäglichen Eucharistiefeier
für die Gemeinde beruhen:
1. Es ist dafür zu sorgen, dass in jeder Pfarrei, soweit möglich,
am Sonntag einschließlich des Vorabends eine Eucharistiefeier stattfin-den
kann.
2. In Gemeinden, in denen am Sonntag einschließlich des Vorabends
keine heilige Messe gefeiert werden kann, treffen sich die Gläubigen
zu einem Wortgottesdienst , falls sich nicht die gemeinsame Feier der Eucharistie
mit einer Nachbargemeinde in der Seelsorgeeinheit nahe-legt.
3. Ein Priester darf am Sonntag, einschließlich des Vorabends,
höch-stens dreimal die Eucharistie feiern.
4. Am Werktag zelebriert jeder Priester in der Regel nur einmal, falls
nicht aus gewichtigen, nicht vorhersehbaren pastoralen Gründen eine
zweite heilige Messe erforderlich ist.
5. An Werktagen, an denen keine heilige Messe gefeiert werden kann,
soll die Gemeinde zur Feier eines Wortgottesdienstes (Laudes, Vesper, Kom-plet,
Andacht, eucharistische Anbetung, Meditation, Rosenkranz) ein-geladen werden,
der von geeigneten Mitgliedern der Gemeinde ge-staltet wird.
In Seelsorgeeinheiten, in denen nicht in allen Gemeinden an jedem Sonntag
Eucharistie gefeiert werden kann, ist es angebracht, dass sich die Gemeinden
auf eine gemeinsame heilige Messe verstän-digen und zu dieser Feier
abwechselnd in den einzelnen Gemeinden zusammenkommen.
2. Zusammenarbeit der Pfarrgemeinderäte
Eine enge Zusammenarbeit der Pfarrgemeinderäte ist für das
Gelingen der Kooperation unerlässlich. Die Satzung der Pfarrgemeinderäte
im Erzbistum Freiburg eröffnet hierzu ausdrücklich mehrere Möglichkeiten
(siehe § 14 PGRS):
- Die Pfarrgemeinderäte von Pfarreien, die zusammen eine Seelsorgeein-heit
bilden, sind gehalten, in den Angelegenheiten, die sie miteinander betreffen,
ihre Sitzungen gemeinsam abzuhalten. Dazu laden sie gegebe-nenfalls auch
die Pastoralräte von Missionen anderer Muttersprachen ein.
- Darüber hinaus können die Pfarrgemeinderäte zur Beratung
und Beschlussfassung gemeinsamer seelsorglicher Aufgaben einen Gemeinsa-men
Ausschuss bilden, an den sie bestimmte Aufgaben delegieren und in den jeder
Pfarrgemeinderat seine Vertreter entsendet.
Bilden die Pfarrgemeinderäte einen Gemeinsamen Ausschuss,
kann sich der Pfarrer/Pfarradministrator bei den Sitzungen der einzelnen
Pfarrgemeinderäte, in denen spezielle Fragen der jeweiligen Pfarrei
beraten werden, durch einen pastoralen Mitarbeiter/eine pastorale Mitarbeiterin
vertreten lassen. In diesem Fall kann der Pfarrer das ihm nach § 11
Abs. 4 PGRS zustehende Einspruchsrecht binnen einer Frist von sieben Tagen
nach Zugang des Wortlautes des Beschlusses ausüben.
Um eine noch intensivere Form der Zusammenarbeit der Pfarreien
zu fördern, soll die Bildung eines Gemeinsamen Pfarrgemeinderates
auf der Ebene der Seelsorgeeinheit, der an die Stelle der Pfarrgemeinderäte
der einzelnen Pfarreien tritt, ermöglicht werden. Hierzu sind die
erforderlichen rechtlichen Grundlagen noch zu schaffen.
Im Interesse einer wachsenden Communio der Seelsorgeeinheit obliegt
es den Pfarrgemeinderäten, sich für eine der dargelegten Möglichkeiten
einer engeren Zusammenarbeit zu entscheiden. Solange die rechtlichen Voraussetzungen
für die Bildung eines Gemeinsamen Pfarrgemeinderates für eine
Seelsorgeeinheit nicht gegeben sind und wenn sich die Pfarrgemeinderäte
einer Seelsorgeeinheit nicht entschließen können, ihre Sitzungen
gemeinsam abzuhalten, sind sie verpflichtet, einen Gemeinsamen Ausschuss
zu bilden.
Als ergänzende Möglichkeiten und Schritte zu einer
engeren Kooperation legen sich nahe:
- gemeinsame Einkehrtage und mehrtägige Pastoraltagungen;
- Austausch von Sitzungsprotokollen;
- Einladung von Vertretern der Pfarrgemeinderäte der anderen Pfar-reien
zu den eigenen Sitzungen;
- Bildung von pfarreiübergreifenden Ausschüssen für
bestimmte Sachthemen (Liturgie, Jugendpastoral, Caritas und Soziales, Peru/"Eine
Welt", Bildungsarbeit ...).
3. Formen und Wege der Zusammenarbeit unter den Gemeinden
Strukturen sind eine wertvolle Hilfe, die die Zusammenarbeit stützen und fördern. Es ist eine vordringliche Aufgabe aller Verantwort-lichen, die Verwirklichung solcher Strukturen anzuregen und konsequent zu begleiten. Dabei zeichnen sich mehrere Möglichkeiten ab:
1. Die einzelnen Pfarreien, die eine Seelsorgeeinheit bilden, bleiben
im Blick auf ihre rechtliche Struktur selbständig; sie haben weiterhin
ihren eigenen Pfarrgemeinde- und Stiftungsrat. Sie sind zur Zusammenar-beit
verpflichtet. Die Verantwortlichen in den Pfarreien einigen sich auf eine
wachsende, immer mehr Felder der Kooperation umfassende Zusammenarbeit.
2. Die Stiftungsräte der Pfarreien verständigen sich zusammen
mit dem Seelsorgeteam darauf, die Verwaltung der Kirchengemeinden gemein-sam
in enger Abstimmung wahrzunehmen, um damit Kräfte zu bün-deln
und für die Pastoral freizusetzen. Im Einzelfall ist zu prüfen,
ob durch den Zusammenschluss zu einer Gesamtkirchengemeinde eine weitere
Entlastung erreicht werden kann.
Die Vereinigung von pfarrlichen Gruppen (z.B. Jugendgruppen,
Kirchenchor, Gebetsgruppen) kann von den Einzelnen als Gewinn er-fahren
werden und sowohl die Eigenart der Gemeinden profilieren wie auch ihre
Zusammenarbeit stärken.
3. Für Pfarreien, die auf Ergänzung durch andere angewiesen
sind, oder Gemeinden, die aufgrund ihrer geschichtlichen Herkunft sehr
eng miteinander verbunden sind, kann es sich nahe legen, den Erzbischof
um die Bildung einer gemein-samen Pfarrei zu bitten. Dabei wird gewährleistet
werden, dass die einzelnen Teilorte angemessen im gemeinsamen Pfarrgemeinderat
vertreten sind und ihre Anliegen dort vorgetragen werden.
4. Verwirklichung
Die Herausforderungen, vor denen wir stehen, lassen uns verstärkt bewusst werden, dass wir als Kirche Jesu Christi und damit als pilgerndes Volk Gottes gemeinsam auf dem Weg sind. "Gemeinsam sind wir als Getaufte, Gefirmte und zu amtlichem Dienst Bestellte in die Verantwortung gerufen. Unserer Aufgabe werden wir jedoch nur in einem wirklichen Miteinander gerecht. Für dieses Miteinander sind ... auch neue Wege zu suchen." Die Bildung von Seelsorgeeinheiten ist ein solcher Weg, den es zuversichtlich einzuschlagen und beständig weiterzugehen gilt.
Dementsprechend sollen die Seelsorgeeinheiten gemäß den vorstehenden Richtlinien schrittweise und prozessorientiert aufgebaut und errichtet werden. Die Pfarrgemeinderäte sind aufgerufen, auf der Grundlage dieser Richtlinien gemeinsame Ziele und Absprachen sowie unterstützende Strukturen der Zusammenarbeit in der Seelsorgeeinheit verbindlich zu formulieren. Hierfür können eine Analyse der einzelnen Gemeinden mit einer konkreten Beschreibung der jeweiligen Anforderungen, Möglichkeiten und Grenzen oder eine Visitation, insbesondere die Erarbeitung des Visitationsberichts, wertvolle Impulse geben. Die mit der Kooperation in den Seelsorgeeinheiten gemachten Erfahrungen sollen gesammelt und ausgewertet werden. Hilfestellung hierfür leisten die Regionaldekane.
Je mehr wir uns nach unserem Herrn ausrichten, der uns seine bleibende Nähe verheißen hat , desto zuver-sichtlicher dürfen wir darauf vertrauen, dass er uns auch die jeweils an-stehenden Schritte zur Verkündigung seiner Botschaft und zum Aufbau seines Leibes, der Kirche, zeigen wird .
V. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. September 1999 für die Dauer von fünf Jahren ad experimentum in Kraft.
Freiburg, den 15. Juni 1999
Dr. Oskar Saier
Erzbischof